Art. 32
Art. 32 Artikel XXXII
Fassung: 1. Januar 1998 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 32 Rohrleitungsgesetz?
- KernaussageArt. 32 Rohrleitungsgesetz behandelt "Artikel XXXII" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: KurztitelKundmachungsorgan§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumTextArtikel XXXIIInkrafttreten, Aufhebung eines Gesetzes, Übergangsbestimmungen(Anm.: aus BGBl. I Nr. 140/1997, zu § 11 und §...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel XXXII
Inkrafttreten, Aufhebung eines Gesetzes, Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 140/1997, zu § 11 und § 13 BGBl. Nr. 411/1975)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 32 Rohrleitungsgesetz in einfachen Worten?
Art. 32 Rohrleitungsgesetz behandelt "Artikel XXXII" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1998 bis laufend.
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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. März 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 1998
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 245/2021 (NR: GP XXVII RV 1170 AB 1258 S. 137. BR: AB 10840 S. 936.)
- BGBl. I Nr. 40/2017 (NR: GP XXV RV 1457 AB 1569 S. 171. BR: 9747 AB 9752 S. 866.)
- BGBl. I Nr. 19/2017 (NR: GP XXV RV 1341 AB 1405 S. 158. BR: AB 9710 S. 862.)
- BGBl. I Nr. 138/2011 (NR: GP XXIV RV 1524 AB 1538 S. 135. BR: AB 8626 S. 803.)
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Rückverweise
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