Bundesgesetze

Rohrleitungsgesetz

Bundesgesetz vom 3. Juli 1975 über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern in Rohrleitungen (Rohrleitungsgesetz)

BundesgesetzFassung seit 1. August 2010RIS-Stand 24. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 10006405 · BGBl. Nr. 411/1975 · 50/03 Personen- und Güterbeförderung · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Konzessionen

Fassung: 1. August 2010 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 Rohrleitungsgesetz?

  • Kernaussage§ 5 Rohrleitungsgesetz behandelt "Konzessionen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 50/03 Personen- und Güterbeförderung

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Konzessionen

§ 5. (1) Die Behörde hat Konzessionen gemäß § 3 zu erteilen, wenn

(2) Die Erteilung der Konzession gemäß § 3 ist zu verweigern, wenn über das Vermögen des Konzessionswerbers einmal der Konkurs oder zweimal ein Sanierungsverfahren eröffnet worden ist, es sei denn, der Konkurs oder das Sanierungsverfahren ist durch den Konkurs oder durch das Sanierungsverfahren oder durch strafgesetzwidrige Handlungen eines Dritten verursacht worden. Dies gilt sinngemäß, wenn es sich um eine Person handelt, gegen die schon einmal ein Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, das Konkursverfahren jedoch mangels eines kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet worden ist.

(3) Von dem Erfordernis gemäß Abs. 1 Z. 1 lit. c und und Z. 2 kann die Behörde absehen, wenn der Betrieb der Rohrleitung im Interesse der österreichischen Volkswirtschaft insbesondere hinsichtlich der Versorgung der Wirtschaft und der Bevölkerung mit den zum Transport vorgesehenen Gütern gelegen ist und die Rohrleitung sonst nicht errichtet würde.

(4) Wenn im öffentlichen Interesse, so insbesondere aus den im Abs. 1 Z. 6 oder 7 angeführten Gesichtspunkten, die Erteilung einer unbefristeten Konzession bedenklich wäre, kann die Konzession auch befristet erteilt werden, doch darf die Frist nicht weniger als 20 Jahre betragen. Dem Ansuchen des Konzessionsinhabers auf Verlängerung dieser Frist, das spätestens sechs Monate vor Fristablauf bei der Behörde einlangen muß, ist stattzugeben, wenn die Verlängerung aus den in Abs. 1 Z. 6 oder 7 angeführten Gesichtspunkten nicht bedenklich ist.

(5) Die Behörde hat anläßlich der Erteilung von Konzessionen eine Frist für die Fertigstellung der Rohrleitungsanlage festzusetzen, wobei diese Frist mindestens drei Jahre betragen muß. Die Frist ist auf Ansuchen des Konzessionsinhabers zu verlängern, wenn vom Konzessionsinhaber nicht verschuldete Hindernisse der Fertigstellung der Rohrleitungsanlage innerhalb des von der Behörde bestimmten Zeitraumes entgegenstehen. Die Konzession ist zurückzunehmen, wenn die von der Behörde gesetzte Frist nicht eingehalten wurde.

(6) Die Konzession ist unter Bedingungen, mit Beschränkungen oder Auflagen zu erteilen, wenn die allgemeinen oder die besonderen Voraussetzungen nur bei Erfüllung dieser Bedingungen, bei Einhaltung dieser Beschränkungen oder Auflagen gesichert sind.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000)

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Rohrleitungsgesetz in einfachen Worten?

§ 5 Rohrleitungsgesetz behandelt "Konzessionen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2010 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
7. März 2025
Fassung seit
1. August 2010
Fassung bis
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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 245/2021 (NR: GP XXVII RV 1170 AB 1258 S. 137. BR: AB 10840 S. 936.)
  • BGBl. I Nr. 40/2017 (NR: GP XXV RV 1457 AB 1569 S. 171. BR: 9747 AB 9752 S. 866.)
  • BGBl. I Nr. 19/2017 (NR: GP XXV RV 1341 AB 1405 S. 158. BR: AB 9710 S. 862.)
  • BGBl. I Nr. 138/2011 (NR: GP XXIV RV 1524 AB 1538 S. 135. BR: AB 8626 S. 803.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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