§ 31
§ 31 Wechsel in der Person des Inhabers einer Rohrleitungsanlage
Fassung: 1. April 2002 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 31 Rohrleitungsgesetz?
- Kernaussage§ 31 Rohrleitungsgesetz behandelt "Wechsel in der Person des Inhabers einer Rohrleitungsanlage" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers einer Rohrleitungsanlage wird die Wirksamkeit der Genehmigung zur...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Wechsel in der Person des Inhabers einer Rohrleitungsanlage
§ 31. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers einer Rohrleitungsanlage wird die Wirksamkeit der Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage nicht berührt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 31 Rohrleitungsgesetz in einfachen Worten?
§ 31 Rohrleitungsgesetz behandelt "Wechsel in der Person des Inhabers einer Rohrleitungsanlage" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. April 2002 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. März 2015
- Fassung seit
- 1. April 2002
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 23:55
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 245/2021 (NR: GP XXVII RV 1170 AB 1258 S. 137. BR: AB 10840 S. 936.)
- BGBl. I Nr. 40/2017 (NR: GP XXV RV 1457 AB 1569 S. 171. BR: 9747 AB 9752 S. 866.)
- BGBl. I Nr. 19/2017 (NR: GP XXV RV 1341 AB 1405 S. 158. BR: AB 9710 S. 862.)
- BGBl. I Nr. 138/2011 (NR: GP XXIV RV 1524 AB 1538 S. 135. BR: AB 8626 S. 803.)
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