§ 4
§ 4 Ausnahme von der Konzessionspflicht
Fassung: 1. Januar 1976 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 Rohrleitungsgesetz?
- Kernaussage§ 4 Rohrleitungsgesetz fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 50/03 Personen- und Güterbeförderung
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ausnahme von der Konzessionspflicht
§ 4. Eine Konzession gemäß § 3 ist nicht erforderlich, wenn die durch die Rohrleitung beförderten Güter von einem eigenen im Inland gelegenen Betrieb zu einem anderen im Inland gelegenen Betrieb zum Verbrauch oder zur Verwendung, Lagerung, Verarbeitung, Veredelung oder Reinigung geleitet werden oder nach Erzeugung, Verarbeitung, Lagerung, Veredelung oder Reinigung zu einem anderen im Inland gelegenen Betrieb rück- oder weitergeleitet werden und die einzelne Rohrleitung nicht mehr als 50 km über das Werksgelände des Betriebes hinausgeht.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Rohrleitungsgesetz in einfachen Worten?
§ 4 Rohrleitungsgesetz fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1976 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Februar 2025
- Fassung seit
- 1. Januar 1976
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 245/2021 (NR: GP XXVII RV 1170 AB 1258 S. 137. BR: AB 10840 S. 936.)
- BGBl. I Nr. 40/2017 (NR: GP XXV RV 1457 AB 1569 S. 171. BR: 9747 AB 9752 S. 866.)
- BGBl. I Nr. 19/2017 (NR: GP XXV RV 1341 AB 1405 S. 158. BR: AB 9710 S. 862.)
- BGBl. I Nr. 138/2011 (NR: GP XXIV RV 1524 AB 1538 S. 135. BR: AB 8626 S. 803.)
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Verweise
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