§ 24
§ 24 Maßnahmen bei unmittelbar drohender Gefahr
Fassung: 1. Januar 1976 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 24 Rohrleitungsgesetz?
- Kernaussage§ 24 Rohrleitungsgesetz behandelt "Maßnahmen bei unmittelbar drohender Gefahr" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 50/03 Personen- und Güterbeförderung
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Maßnahmen bei unmittelbar drohender Gefahr
§ 24. (1) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr hat der Betriebsleiter oder sein Stellvertreter alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Gefahr abzuwenden. Auch hat er die Behörde unverzüglich zu verständigen.
(2) Kommt der Betriebsleiter oder sein Stellvertreter der Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht nach oder sind sie verhindert, so hat die Behörde alle geeigneten Maßnahmen zu treffen. Zu diesem Zweck kann sie nach vorausgegangener Verständigung des Betriebsinhabers, des Betriebsleiters oder seines Stellvertreters oder des Eigentümers der Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Personen nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, auch ohne vorangegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides geeignete Maßnahmen an Ort und Stelle treffen. Insbesondere kann sie diesen Personen auftragen, unverzüglich die Rohrleitungsanlagen oder jenen Teil, von welchem die Gefahr herrührt, stillzulegen; kommen diese Personen dem Auftrag nicht nach, kann die Behörde selbst den Betrieb oder Teile des Betriebes sperren.
(3) Ein Bescheid gemäß Abs. 2 gilt auch dann als erlassen, wenn seine Zustellung aus den im § 23 Abs. 7 AVG 1950 angeführten Gründen unterblieben ist. Diese Bescheide sind sofort vollstreckbar.
(4) Wenn die Voraussetzungen für die Erlassung von Bescheiden oder die getroffenen Maßnahmen gemäß Abs. 2 nicht mehr vorliegen und zu erwarten ist, daß der Betriebsleiter oder sein Stellvertreter ihren Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nachkommen, so hat die Behörde auf Antrag des Inhabers einer Konzession gemäß § 3 oder eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des § 4 fällt, die gemäß Abs. 2 getroffenen Maßnahmen zu widerrufen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 24 Rohrleitungsgesetz in einfachen Worten?
§ 24 Rohrleitungsgesetz behandelt "Maßnahmen bei unmittelbar drohender Gefahr" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1976 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Februar 2025
- Fassung seit
- 1. Januar 1976
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 23:55
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 245/2021 (NR: GP XXVII RV 1170 AB 1258 S. 137. BR: AB 10840 S. 936.)
- BGBl. I Nr. 40/2017 (NR: GP XXV RV 1457 AB 1569 S. 171. BR: 9747 AB 9752 S. 866.)
- BGBl. I Nr. 19/2017 (NR: GP XXV RV 1341 AB 1405 S. 158. BR: AB 9710 S. 862.)
- BGBl. I Nr. 138/2011 (NR: GP XXIV RV 1524 AB 1538 S. 135. BR: AB 8626 S. 803.)
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