§ 45
§ 45 Vollziehung
Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 45 Rohrleitungsgesetz?
- Kernaussage§ 45 Rohrleitungsgesetz behandelt "Vollziehung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 50/03 Personen- und Güterbeförderung
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Vollziehung
§ 45. (1) Dieses Bundesgesetz tritt sechs Monate nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. §§ 5 Abs. 1 Z 1 lit. c, 6a, 41 Abs. 2 Z 6a und 42 zweiter Halbsatz treten mit Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.
(1a) § 3 Abs. 2, § 7, § 8 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14a samt Überschrift, § 16 erster bis dritter Satz, § 17 samt Überschrift, § 18 Abs. 1, § 18 Abs. 4, § 19, die Überschrift zu § 20, § 20 Abs. 1 und 2 erster Satz sowie Abs. 5, § 21 samt Überschrift, § 22 erster Satz, § 23, § 31, § 32 samt Überschrift, § 33 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 41 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 43 Abs. 6 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2001, treten drei Monate nach dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2001 folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 18 Abs. 3, 42 samt Überschrift und 43 Abs. 3 und 4 außer Kraft.
(1b) Die §§ 11 und 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2004 treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen des § 11 sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem 30. September 2004 ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an die geänderten Bestimmungen anzupassen.
(1c) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2007 tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 2007 ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an die geänderten Bestimmungen anzupassen.
(1d) § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft.
(1e) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2011 ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an die geänderten Bestimmungen anzupassen.
(1f) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2016 ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an die geänderten Bestimmungen anzupassen.
(1g) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 245/2021 tritt mit 1. April 2022 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. März 2022 ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit 1. 2022 an die geänderten Bestimmungen anzupassen.
(2) Verordnungen auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut und zwar
(4) Mit der Vollziehung der §§ 6 Abs. 5, 10 bis 13 und 28 Z. 3 und 6 zweiter bis vierter Satz ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
(5) Mit der Vollziehung des § 29 Abs. 2 ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 45 Rohrleitungsgesetz in einfachen Worten?
§ 45 Rohrleitungsgesetz behandelt "Vollziehung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. Mai 2025
- Fassung seit
- 1. Januar 2022
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 245/2021 (NR: GP XXVII RV 1170 AB 1258 S. 137. BR: AB 10840 S. 936.)
- BGBl. I Nr. 40/2017 (NR: GP XXV RV 1457 AB 1569 S. 171. BR: 9747 AB 9752 S. 866.)
- BGBl. I Nr. 19/2017 (NR: GP XXV RV 1341 AB 1405 S. 158. BR: AB 9710 S. 862.)
- BGBl. I Nr. 138/2011 (NR: GP XXIV RV 1524 AB 1538 S. 135. BR: AB 8626 S. 803.)
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