§ 26
§ 26 Bestellung eines Geschäftsführers
Fassung: 13. April 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 26 Rohrleitungsgesetz?
- Kernaussage§ 26 Rohrleitungsgesetz behandelt "Bestellung eines Geschäftsführers" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 50/03 Personen- und Güterbeförderung
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Bestellung eines Geschäftsführers
§ 26. (1) Juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes (offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften) müssen zur Ausübung der mit § 1 genannten Tätigkeiten einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer muß den in § 5 Abs. 1 Z. 1 aufgestellten persönlichen Voraussetzungen entsprechen. § 5 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.
(2) Die Bestellung eines Geschäftsführers ist der Behörde anzuzeigen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 26 Rohrleitungsgesetz in einfachen Worten?
§ 26 Rohrleitungsgesetz behandelt "Bestellung eines Geschäftsführers" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 13. April 2017 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Februar 2025
- Fassung seit
- 13. April 2017
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 245/2021 (NR: GP XXVII RV 1170 AB 1258 S. 137. BR: AB 10840 S. 936.)
- BGBl. I Nr. 40/2017 (NR: GP XXV RV 1457 AB 1569 S. 171. BR: 9747 AB 9752 S. 866.)
- BGBl. I Nr. 19/2017 (NR: GP XXV RV 1341 AB 1405 S. 158. BR: AB 9710 S. 862.)
- BGBl. I Nr. 138/2011 (NR: GP XXIV RV 1524 AB 1538 S. 135. BR: AB 8626 S. 803.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.