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Schenkung bzw. Vermögensübertragung zu Lebzeiten

Allgemeines zur Schenkung/Vermögensübertragung zu Lebzeiten

Die Erbfolge kann durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden vorweggenommen werden. Die vorsorgende Vermögensübertragung wird oft gewählt, um das Vermögen im Familienbesitz zu erhalten, Erbstreitigkeiten zu vermeiden oder um Steuer zu sparen.

Meist werden Liegenschaften, also Häuser, Grundstücke, Eigentumswohnungen zu Lebzeiten auf den Geschenknehmer übertragen. Es lassen sich auch alle anderen Vermögenswerte verschenken (z.B. Annuitäten, Fahrzeuge, Sparbücher oder Bargeld).

Es ist dringend zu empfehlen, als Geschenkgeber im Vertrag Gegenleistungen bzw. Sicherheiten zu vereinbaren.

Beispiel

Wenn bei Übergabe eines Hauses oder einer Wohnung der Geschenkgeber noch im Haus oder in der Wohnung wohnt, kann er sich als Gegenleistung die Dienstbarkeit eines lebenslangen unentgeltlichen Wohnungsrechts in Form eines Gebrauchsrechts zurückbehalten.

Meist wird vereinbart, dass der Wohnungsberechtigte lediglich die Betriebskosten und die verbrauchsabhängigen Kosten (z.B. Strom, Gas und Telefon) zu tragen hat. Den Erhaltungsaufwand hat bereits der Übernehmer zu tragen (z.B. eine fällige Dachreparatur).

Seit dem 1. August 2008 fällt keine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer mehr an. Bei Erbschaften oder bei unentgeltlichen Übertragungen (Schenkungen) von Grundstücken ist weiterhin die Grunderwerbsteuer zu entrichten. Es besteht ab diesem Zeitpunkt jedoch eine Anzeigepflicht bei Schenkungen.

Vertragsbestimmungen bei Schenkungen

Bei einer Übergabe ohne weitere Gegenleistung durch Schenkung zu Lebzeiten fällt das Schenkungsobjekt nicht mehr in die Verlassenschaft.

Damit eine Person, die möglicherweise pflichtteilsberechtigt ist, nicht gänzlich “umfällt”, kann sie ihren Pflichtteil (oder die Ergänzung ihres Pflichtteils) von dem Geschenknehmer verlangen:

  • Wenn der Geschenknehmer selbst zum Bereich der Pflichtteilsberechtigten zählt, muss er ohne Befristung damit rechnen, dass eine andere pflichtteilsberechtigte Person den Pflichtteil bei Eintreten des Erbfalles von ihm verlangt.
  • Wenn der Geschenknehmer jedoch nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten zählt, dann kann der Pflichtteil oder dessen Ergänzung nur dann von ihm verlangt werden, wenn der Erbfall innerhalb von zwei Jahren nach der Schenkung eintritt.

[mkb-info]Diese Regelungen dienen dazu, die Möglichkeit der bewussten Schädigung von Pflichtteilsberechtigten einzuschränken.[/mkb-info]

Der Geschenkgeber hat die Möglichkeit, im Schenkungsvertrag Gegenleistungen oder Sicherheiten zu vereinbaren. Folgende Vertragsbestimmungen können beispielsweise aufgenommen werden:

  • Gebrauchsrecht
    Recht, unentgeltlich in dem übergebenen Objekt zu wohnen und die Betriebs- und verbrauchsabhängigen Kosten, aber nicht die Erhaltungskosten, zu tragen.
  • Fruchtgenussrecht
    Recht, entweder im übergebenen Objekt selbst zu wohnen oder es zu vermieten und die Miete einzubehalten.
  • Belastungs- oder Veräußerungsverbot
    Der Übernehmer darf das Objekt nicht ohne Zustimmung des Übergebers belasten oder veräußern.
  • Ausgedingsrecht
    Recht des Übergebers, dass der Übernehmer bestimmte Verpflichtungen übernimmt (z.B. den Übergeber im Krankheitsfall zu pflegen und zu betreuen, Besorgungen zu tätigen, bei Arztbesuchen oder beim Medikamenteneinkauf behilflich zu sein und Mahlzeiten zuzubereiten). Wenn der Übernehmer seine Verpflichtungen nicht erfüllt, kann der Übergeber eine Pflegeperson dafür engagieren, wobei die Kosten von dem Übernehmer zu tragen sind.

Schenkungen an pflichtteilsberechtigte bzw. nicht pflichtteilsberechtigte Personen

  • Schenkungen an eine nicht pflichtteilsberechtigte Person
  • Schenkungen an eine pflichtteilsberechtigte Person
  • Rechtsgrundlagen

Nach der Rechtslage seit dem 1. Jänner 2017 wird zwischen Vorempfängen und Vorschüssen nicht mehr unterschieden.

Schenkungen an eine nicht pflichtteilsberechtigte Person

Auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes oder des Ehegatten sind Schenkungen an Dritte (in diesem Fall nur jene, die innerhalb von zwei Jahren vor dem Ableben des Erblassers gemacht wurden) der Verlassenschaft rechnerisch hinzuzufügen, so als wäre die Schenkung nicht vorgenommen worden.

Ausgehend von dieser “erhöhten Verlassenschaft” ist der Anspruch der Pflichtteilsberechtigten neu zu berechnen.

Dieses Recht steht nur für Schenkungen zu, die der Verstorbene zu einer Zeit gemacht hat, zu der er ein pflichtteilsberechtigtes Kind gehabt hat, dem Ehegatten oder eingetragenen Partner nur für Schenkungen, die während der Ehe oder während der eingetragenen Partnerschaft gemacht wurden.

Schenkungen an eine pflichtteilsberechtigte Person

Auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes oder eines Erben sind Schenkungen an Personen, die dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten angehören der Verlassenschaft hinzuzurechnen und auf den Pflichtteil der beschenkten Person anzurechnen. Auch ein Vermächtnisnehmer, der beitragspflichtig wäre, kann die Anrechnung verlangen.

Die Anrechnung von Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen können im Folgenden nur oberflächlich dargestellt werden. Sofern eine Schenkung an eine pflichtteilsberechtigte Person zu Lebzeiten gemacht wird, kann der Geschenkgeber/die Geschenkgeberin mit dem Geschenknehmer/der Geschenknehmerin vereinbaren, dass die Schenkung auf den Pflichtteil oder auf den Erbteil des Geschenknehmers/der Geschenkgeberin angerechnet werden soll oder nicht. Diese Anrechnung kann der Geschenkgeber/die Geschenkgeberin auch nachträglich – etwa in einem Testament – erlassen. Wurden zu Lebzeiten Schenkungen gemacht, können diese Auswirkungen auf die Erbteile oder Pflichtteile haben. Solche Schenkungen haben vor allem auch Auswirkungen auf den Pflichtteil anderer pflichtteilsberechtigter Personen.

[mkb-warning]Für die konkrete Berechnung von Erb- oder Pflichtteilen nach dem Ableben des Geschenkgebers/der Geschenkgeberin ist die Kenntnis des genauen Sachverhaltes unbedingt erforderlich.[/mkb-warning]

[mkb-info]Wenn die vorhandene Verlassenschaft nicht ausreicht, kann die pflichtteilsberechtigte Person verlangen, dass der Geschenknehmer oder der Vermächtnisnehmer den Rest auf seinen Pflichtteil auffüllt. Es bestehen Haftungen des Geschenknehmers.[/mkb-info]

Zur Klärung der Frage, ob etwas anrechenbar ist oder nicht, sollte fachkundige Unterstützung in Anspruch genommen werden. Dies insbesondere aufgrund der neuen Bestimmungen, die wegen des Erbrechtsänderungsgesetzes seit 1. Jänner 2017 anzuwenden sind.

Rechtsgrundlagen

  • §§ 782, 783 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Schenkungsvertrag auf den Todesfall

Einen Mittelweg zwischen der Errichtung eines widerruflichen Testaments und einer Übergabe bereits zu Lebzeiten bildet der sogenannte “Schenkungsvertrag auf den Todesfall”.

Der Geschenkgeber verspricht darin für den Fall seines Ablebens die schenkungsweise Übertragung eines bestimmten Vermögensteils an den Geschenknehmer. Ein vertragliches Widerrufsrecht ist jedoch bei dieser Form der Schenkung unzulässig.

Die Wirkung der Schenkung tritt erst mit dem Todesfall ein. Der Geschenkgeber ist an diese Schenkung jedoch gebunden, er kann diese nicht mehr selbstständig widerrufen (weil es sich um einen zweiseitig verbindlichen Vertrag handelt).

Der Geschenkgegenstand ist Teil der Verlassenschaft und ist daher in die Vermögenserklärung oder in das Inventar der Verlassenschaft auf der Aktiv- und Passivseite aufzunehmen.

[mkb-warning]Ein Schenkungsvertrag auf den Todesfall muss, damit er gültig ist, in Form eines Notariatsakts abgeschlossen werden.[/mkb-warning]

Rechtsgrundlagen

  • § 603 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch  (ABGB)

Schenkungen – Meldepflicht

Allgemeine Informationen

Anzeigepflicht besteht nur für Schenkungen unter Lebenden – also nicht für Schenkungen auf den Todesfall – und für Zweckzuwendungen unter Lebenden (Zuwendungen mit einer bestimmten Auflage oder eine vertraglich vereinbarte Leistung zugunsten eines bestimmten Zweckes), und zwar für folgende Vermögenswerte:

  • Bargeld
  • Kapitalforderungen (z.B. Sparbücher, Anleihen, Darlehensforderungen)
  • Anteile an Kapitalgesellschaften (AGGmbH) und an Personengesellschaften (OGKG)
  • Beteiligungen als stille Gesellschafterin/stiller Gesellschafter
  • Betriebe oder Teilbetriebe zur Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb
  • Bewegliches körperliches Vermögen (z.B. Kraftfahrzeuge, Motor- und Segelboote, Schmuck, Edelsteine etc.) und immaterielle Vermögensgegenstände
    (z.B. Urheberrechte, Konzessionen, Fruchtgenussrechte, Wohnrechte, Warengutscheine)

Keine Anzeigepflicht nach dem Schenkungsmeldegesetz besteht für Erbschaften oder Schenkungen von Grundstücken.

Für den Erwerb von Todes wegen von Grundstücken und Schenkungen unter Lebenden von Grundstücken besteht jedoch eine Anzeigepflicht nach dem Grunderwerbsteuergesetz.

Angabe der Vermögenswerte

Ist der Wert eines übertragenen Vermögens offenkundig wie z.B. bei Bargeld, Sparbüchern oder Aktien, so ist dieser Wert in die Anzeige einzusetzen. Ist der Wert nicht offenkundig (z.B. bei gebrauchtem Sachvermögen), ist eine Schätzung des gemeinen Wertes ausreichend – ein Schätzgutachten ist dafür nicht erforderlich.

Wird ein Betrieb (Teilbetrieb, Anteil an einer Personengesellschaft) unentgeltlich übertragen, genügt ebenfalls eine geschätzte Wertangabe, eine Unternehmensbewertung ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich.

Befreiungen

Befreit sind Erwerbe zwischen Angehörigen bis zu einem gemeinen Wert von 50.000 Euro innerhalb eines Jahres.

Der Angehörigenbegriff richtet sich nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung und ist weit gefasst. Umfasst sind neben Eltern, Ehegatten und Kindern u.a. auch Geschwister, Großeltern, Urgroßeltern, Enkel, Urenkel, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten, Cousins, Cousinen, Stiefkinder, Stiefgroßeltern, Stiefonkel, Stieftanten, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Verschwägerte, Lebensgefährten (auch gleichgeschlechtliche) sowie deren Kinder. Nicht als Angehörige werden die Eltern einer Lebensgefährtin/eines Lebensgefährten oder der Ehepartner einer Schwägerin bzw. die Ehepartnerin eines Schwagers angesehen.

Unentgeltliche Erwerbe eines Angehörigen von demselben Angehörigen innerhalb eines Jahres (seit dem letzten Erwerb) sind nur dann von der Anzeigepflicht befreit, wenn die Summe der gemeinen Werte all dieser Erwerbe 50.000 Euro nicht übersteigt.

[mkb-info]Die 50.000 Euro-Grenze gilt für die Geschenke eines Angehörigen X an einen Angehörigen Y – eine Zusammenrechnung erfolgt daher lediglich innerhalb einer Person.[/mkb-info]

Befreit sind Erwerbe zwischen anderen Personen bis zu einem gemeinen Wert von 15.000 Euro innerhalb von 5 Jahren.

Unentgeltliche Erwerbe einer Person von derselben Person innerhalb von fünf Jahren (seit dem letzten Erwerb) sind nur von der Anzeigepflicht befreit, wenn die Summe der gemeinen Werte all dieser Erwerbe 15.000 Euro nicht übersteigt.

Nach Überschreiten der Freigrenzen müssen auch alle weiteren Zuwendungen innerhalb des Beobachtungszeitraums an dieselbe Person angezeigt werden.

Ausgenommen davon sind – neben den von vornherein nicht meldepflichtigen Grundstücksschenkungen – übliche Gelegenheitsgeschenke (Geschenke für Weihnachten, Geburtstag, Hochzeit, Sponsion, Muttertag, Matura etc.), soweit der gemeine Wert 1.000 Euro nicht übersteigt.

Ohne Wertgrenze von der Meldepflicht befreit ist Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke.

Außerdem von der Meldepflicht befreit sind folgende Zuwendungen, die schon nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 befreit waren:

  • Zuwendungen zwischen Ehegatten zur Anschaffung/ Errichtung einer Wohnstätte (mit höchstens 150  Wohnfläche zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses)
  • Zuwendungen an bestimmte nahe Angehörige (z.B. Ehegatten, Kinder, Stiefkinder, Enkelkinder, Eltern, Stiefeltern, Großeltern und Geschwister) von geschichtlich, kunstgeschichtlich oder wissenschaftlich wertvollen Gegenständen, die nicht zur Veräußerung bestimmt sind, sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz des Zuwendenden befinden und nach behördlicher Anweisung für Forschung und Volksbildung nutzbar gemacht werden (z.B. Gemälde)
  • Gewinne aus unentgeltlichen Ausspielungen (z.B. Preisausschreiben, Gewinnspiele)
  • Zuwendungen an den Bund, Länder, Gemeinden, Anstalten oder Fonds, deren Abgänge der Bund decken muss und Anfälle, die nur dem Bund oder anderen Gebietskörperschaften dienen
  • Zuwendungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften (Subventionen)
  • Zuwendungen an gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgende juristische Personen, gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften, politische Parteien und entsprechende ausländische Vereinigungen (bei Gegenseitigkeit)
  • Zweckzuwendungen zu in- und ausländischen gemeinnützigen Zwecken
  • Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden
  • Zuwendungen im Wege der Übertragung von Gutschriften bei der Kindererziehung nach § 14 Allgemeines Pensionsgesetz (APG)

Darüber hinaus befreit sind Zuwendungen, die unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen.

Betroffene Unternehmen

Erwerberinnen/Erwerber und Geschenkgeberinnen/Geschenkgeber (Zuwendende/Zuwendender, Beschwerte/Beschwerter) sowie Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte und Notarinnen/Notare, die beim Erwerb oder bei Errichtung der Vertragsurkunde über den Erwerb mitgewirkt haben oder zur Erstattung der Anzeige beauftragt wurden, sind zur ungeteilten Hand zur Anzeige verpflichtet, das bedeutet, sobald eine Verpflichtete/ein Verpflichteter Anzeige erstattet hat, entfällt die Anzeigepflicht der/des anderen.

Voraussetzungen

Anzeigepflicht besteht nur dann, wenn die Geschenknehmerin/der Geschenknehmer zum Zeitpunkt des Erwerbes oder die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber zum Zeitpunkt der Zuwendung einen Wohnsitz (auch Zweitwohnsitz ist ausreichend) oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat. Anzeigepflicht besteht z.B. auch, wenn es sich um eine nichtösterreichische Staatsbürgerin/einen nichtösterreichischen Staatsbürger handelt, die/der einen Zweitwohnsitz in Österreich hat. Wenn es sich um eine juristische Person handelt, muss der Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland sein.

Fristen

Die Anzeige hat innerhalb von drei Monaten ab dem Erwerb zu erfolgen.

[mkb-info]Wird die Anzeige durch Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe ausgelöst, ist jener Erwerb für die Frist maßgeblich, mit dem die Betragsgrenze erstmals überschritten wurde.[/mkb-info]

Zuständige Stelle

Die Anzeige hat beim Finanzamt Österreich (§ 121a Abs. BAO)  zu erfolgen.

Verfahrensablauf

Die Anzeige hat auf elektronischem Weg zu erfolgen, außer die elektronische Übermittlung ist nicht zumutbar. Eine Eingabemaske im Rahmen von FinanzOnline (Weitere Services/Meldung gem. § 121a BAO) sowie ein Formular stehen zur Verfügung.

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.

Kosten

Es fallen keine Kosten für die Anzeige an.

Zusätzliche Informationen

Unterbleibt entgegen einer Meldeverpflichtung die Anzeige, gilt (z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung beim Auftreten ungeklärter Vermögenszuwächse) eine Beweislastumkehr. Die Abgabenpflichtige/der Abgabenpflichtige muss in einem solchen Fall den Nachweis erbringen, dass tatsächlich eine Schenkung erfolgt ist.

Bei vorsätzlicher Nichtanzeige einer Schenkung sieht das Finanzstrafgesetz (FinStrG) als Sanktion eine Geldstrafe im Ausmaß von bis zu 10 Prozent des gemeinen Werts des geschenkten Vermögens vor. Strafbar sind alle zur Meldung der Schenkung verpflichteten Personen. Das sind die Zuwendende/der Zuwendende und die Begünstigte/der Begünstigte. Hat eine Notarin/ein Notar oder eine Rechtsanwältin/ein Rechtsanwalt mitgewirkt, auch diese/dieser. Es genügt jedoch, wenn nur eine dieser Personen die Schenkungsmeldung rechtzeitig erstattet hat, um damit für sich und alle anderen Anzeigepflichtigen die Verpflichtung zu erfüllen. Eine Selbstanzeige ist nur innerhalb eines Jahres ab dem Ablauf der gesetzlichen Meldefrist von drei Monaten mit strafbefreiender Wirkung möglich. In der Selbstanzeige ist die unterlassene Meldung nachzuholen.

Rechtsgrundlagen

  • Grunderwerbsteuergesetz
  • Stiftungseingangssteuergesetz
  • § 121a Bundesabgabenordnung (BAO)
  • § 49a Finanzstrafgesetz (FinStrG)

Schenkungssteuer

Seit dem 1. August 2008 fällt keine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer mehr an. Bei Erbschaften oder bei unentgeltlichen Übertragungen (Schenkungen) von Grundstücken ist weiterhin die Grunderwerbsteuer zu entrichten. Es besteht ab diesem Zeitpunkt jedoch eine Anzeigepflicht bei gewissen Schenkungen.

Zu beachten ist aber, dass für bestimmte Schenkungen eine Schenkungsmeldung vorzunehmen ist.

[mkb-info]Für Schenkungen unter Lebenden ist Schenkungssteuer zu entrichten, wenn die Übergabe des geschenkten Vermögenswertes vor dem 1. August 2008 erfolgte.[/mkb-info]

[mkb-tip]Bei Liegenschaften ist die vorausschauende Übergabe zu Lebzeiten in der Regel günstiger.[/mkb-tip]

Quellen

  • https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/erben_und_vererben/3.html, zuletzt abgerufen am 15.07.2021
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