Die Einkommensteuer (ESt.) ist eine Steuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird. Sie ist eine gemeinschaftliche Bundesabgabe, die am Einkommen anknüpft. Das Steueraufkommen wird zwischen Bund, Ländern und Gemeinden aufgeteilt (Finanzausgleich).
Unbeschränkte vs beschränkter Steuerpflicht
Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, die in Österreich einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 1 Abs 2 Einkommensteuergesetz – EStG). Unbeschränkt deswegen, weil grundsätzlich alle in- und ausländischen Einkünfte der Einkommensteuer (ESt) unterliegen. Daneben kann auch für Personen ohne inländischen Wohnsitz für bestimmte inländische Einkünfte eine Steuerpflicht bestehen (“beschränkte Steuerpflicht”, § 1 Abs 3 EStG). Werden bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes die Haupteinkünfte in Österreich erzielt, besteht für EU/EWR-Bürgerinnen/EU/EWR-Bürger die Möglichkeit, die unbeschränkte Steuerpflicht zu beantragen. Dies sichert die steuerliche Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse, vor allem wird das volle steuerfreie Existenzminimum von zumindest 11.000 Euro gewährt.
Eine Steuerpflichtige/ein Steuerpflichtiger kann zugleich in mehreren Staaten steuerpflichtig sein. Aus diesem Grunde gibt es sogenannte “Doppelbesteuerungsabkommen”, die dafür sorgen, dass niemand sowohl im Ausland als auch in Österreich für dasselbe Einkommen doppelt Steuer bezahlt. Für Gebiete, mit denen kein gültiges Abkommen abgeschlossen worden ist, erfolgt eine allfällige Entlastung nach Maßgabe der Doppelbesteuerungsverordnung.
Einkommensbegriff
Unter dem Begriff “Einkommen” (§ 2 Abs. 2 EStG) versteht man den Gesamtbetrag aus den sieben Einkunftsarten unter Berücksichtigung allfälliger Verluste abzüglich der Sonderausgaben, der außergewöhnlichen Belastungen sowie des Freibetrags für Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen (801 Euro jährlich).
Einkunftsarten
Das Einkommen einer natürlichen Person setzt sich aus der Summe der einzelnen Einkünfte zusammen. Diese lassen sich, gemäß § 2 Abs 3 EStG in folgende sieben Einkunftsarten unterteilen und sind abschließend definiert
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (z. B. Angestellte, Arbeiterinnen/Arbeiter, Pensionistinnen/Pensionisten)
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (z. B. Sparbücher, Wertpapiere – diese Erträge sind aber in der Regel mit der Kapitalertragsteuer endbesteuert und brauchen dann nicht in die Steuererklärung aufgenommen werden)
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Sonstige Einkünfte (z. B. bestimmte Leibrenten, Spekulationsgewinne, Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und anderen Leistungen, Funktionsgebühren)
Einkünfte, die nicht in § 2 Abs 3 EStG geregelt sind, sind nicht steuerbar.
Der Bezugszeitraum des Einkommens ist das Kalenderjahr.
Betriebliche Einkünfte (Gewinneinkünfte) sind:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: z.B. Landwirtinnen/Landwirte, Gärtnerinnen/Gärtner, Forstwirtinnen/Forstwirte, Imkerinnen/Imker, etc.
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit: z.B. Freiberuflerinnen/Freiberufler wie Architektinnen/Architekten, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Notarinnen/Notare, Wirtschaftstreuhänderinnen/Wirtschaftstreuhänder, Aufsichtsrätinnen/Aufsichtsräte; weiters Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer einer GmbH, an der gleichzeitig eine Beteiligung von mehr als 25 Prozent besteht
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb: alle sonstigen, selbständigen, nachhaltigen Tätigkeiten, die über bloße Verwaltung des eigenen Vermögens wie etwa durch Vermietung hinausgehen; z.B. “klassische” Gewerbebetriebe wie Tischlerei, Schlosserei, aber auch Handelsbetriebe, weiters Vertreterinnen und Vertreter
Außerbetriebliche Einkünfte (Überschußeinkünfte) sind:
- Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
z.B. aktive Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer & Pensionistinnen und Pensionisten - Einkünfte aus Kapitalvermögen
z.B. private Zinserträge aus Sparguthaben und Wertpapieren, Dividenden und Ausschüttungen aus Anteilen an Kapitalgesellschaften oder Investmentfonds sowie Substanzgewinne aus der Veräußerung von privaten Kapitalanlagen (z.B. Aktien) und Derivaten. Diese Einkünfte unterliegen als inländische Einkünfte der Kapitalertragsteuer (KESt) und sind in der Regel damit endbesteuert, d.h. es wird keine weitere Einkommensteuer eingehoben. Dabei kommt bei Einkünften aus Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Forderungenbei Kreditinstituten (das sind insb. Sparbuchzinsen) ein besonderer Steuersatz in Höhe von 25 Prozent zur Anwendung. Für alle anderen Einkünfte aus Kapitalvermögen beträgt der besondere Steuersatz 27,5 Prozent. Werden derartige Kapitalerträge oder Substanzgewinne aus dem Ausland bezogen (z.B. Zinsen aus ausländischen Sparguthaben, Dividenden oder Substanzgewinne aus Aktienverkäufen ohne Depotführung im Inland), werden sie im Wege der Einkommensteuerveranlagung grundsätzlich ebenfalls mit 25 Prozent bzw. 27,5 Prozent besteuert - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
zB Vermietung von Liegenschaften wie Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen (auch Untermiete) - Sonstige Einkünfte
Darunter fallen Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen (Besteuerung mit festem Steuersatz von 30 Prozent grundsätzlich durch Immobilienertragsteuer erhoben), aus Spekulationsgeschäften (Veräußerungsgeschäfte sonstiger privater Wirtschaftsgüter, z.B. Gold und Silber, innerhalb eines Jahres ab der Anschaffung), Einkünfte aus gelegentlichen Leistungen (z.B. einmalige Vermittlungsprovisionen), bestimmte laufend anfallende Renten sowie Funktionärsbezüge
Gesamtbetrag der Einkünfte vs Einkommen
Die Summe aller Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus den 7 Einkunftsarten wird als „Gesamtbetrag der Einkünfte“ bezeichnet.
Zieht man vom Gesamtbetrag der Einkünfte die Sonderausgaben und die Außergewöhnlichen Belastungen und den Freibetrag für Inhaber von Amtsbescheinigungs- und Opferausweisen ab, so gelangt man zum Einkommen.
Steuersätze
Im Einkommensteuertarif gibt es derzeit sechs Progressionsstufen (gem § 33 Abs 1 EstG):
· für die ersten 11 000 Euro | 0% |
· für Einkommensteile über 11 000 Euro bis 18 000 Euro | 25% |
· für Einkommensteile über 18 000 Euro bis 31 000 Euro | 35% |
· für Einkommensteile über 31 000 Euro bis 60 000 Euro | 42% |
· für Einkommensteile über 60 000 Euro bis 90 000 Euro | 48% |
· für Einkommensteile über 90 000 Euro bis 1,000.000 Euro
· für Einkommensteile über 1,000.000 Euro |
50%
55 % |
In der Vergangenheit galten die folgenden Grenzsteuersätze :
Von 2005 und bis 2009 galten folgende Grenzsteuersätze:
- 0,00 % für Einkommensteile zwischen 0 und 10.000 Euro jährlich
- 38,333 % für Einkommensteile zwischen 10.000 und 25.000 Euro jährlich
- 43,596 % für Einkommensteile zwischen 25.000 und 51.000 Euro jährlich
- 50 % für Einkommensteile über 51.000 Euro jährlich
Mit der Steuerreform 2009 wurde der Tarif ab dem Jahr 2009 abgesenkt:
- 0,00 % für Einkommensteile zwischen 0 und 11.000 Euro jährlich
- 36,5 % für Einkommensteile zwischen 11.000 und 25.000 Euro jährlich
- 43,2143 % für Einkommensteile zwischen 25.000 und 60.000 Euro jährlich
- 50 % für Einkommensteile über 60.000 Euro jährlich
Besonderheiten
Sonstige Bezüge eines Arbeitnehmers:
Sonstige Bezüge, die ein Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber erhält (einmalige Bezüge, 13. Und 14. Monatsbezug, Belohnungen) sind innerhalb des Jahressechstels gesondert gem den Bestimmungen des § 67 Abs 1 EstG zu versteuern :
1. | für die ersten 620 Euro | 0%, | |
2. | für die nächsten 24 380 Euro | 6%, | |
3. | für die nächsten 25 000 Euro | 27%, | |
4. | für die nächsten 33 333 Euro | 35,75%. |
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen gem § 27a Abs 1 EStG
- im Fall von Geldeinlagen bei Kreditinstituten einem besonderen Steuersatz von 25 %
- in allen anderen Fällen einem besonderen Steuersatz von 27,5 %
und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (§ 27a Abs. 5) anzuwenden ist.
Die Anwendung dieser besonderen Steuersätze gilt jedoch nicht für die in § 27a Abs 2 EstG taxativ aufgezählten Einkünfte (zB Darlehen, denen kein Bankgeschäft zugrunde liegt oder zB Einkünfte aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter, ua)
Steuerabsetzbeträge
Von der nach § 33 Abs EstG errechneten Einkommensteuer sind die nachfolgenden Absetzbeträge in folgender Reihenfolge abzuziehen:
- Familienbonus Plus gem § 33 Abs 2 Z 1 iVm § 33 Abs 3a EstG
- Alleinverdienerabsetzbetrag gem § 33 Abs 4 Z 1 EstG
- Alleinerzieherabsetzbetrag gem § 33 Abs 4 Z 2 EstG
- Unterhaltsabsetzbetrag gem § 33 Abs 4 Z 3 EstG
Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen die folgenden Absetzbeträge zu :
- Verkehrsabsetzbetrag gem § 33 Abs 5 Z 1 EstG
- Pensionistenabsetzbetrag gem § 33 Abs 6 EstG
Von Kapitalerträgen werden (im Regelfall) 25 % als Quellensteuer (Kapitalertragsteuer) von den Banken einbehalten. Dies stellt eine Endbesteuerung mit Abgeltungswirkung dar. Auf Antrag können Kapitaleinkünfte auch mit einem niedrigeren Tarifsteuersatz besteuert werden. Ausländische Kapitaleinkünfte ohne KESt-Abzug sind ebenfalls nur mit 25 % steuerpflichtig. Dividenden unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen dem Halbsatzverfahren, bei dem nur der halbe Steuersatz angewandt wird.
Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen
Hier erfahren Sie mehr über die verschiedenen Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen, die Sie im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend machen können.
Bei den Sonderausgaben (§ 18 EStG) handelt es sich insbesondere um (nicht bereits als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbare) Ausgaben für
- Personenversicherungen (z.B. freiwillige Krankenversicherungen, Pensionskassenbeiträge)
- Wohnraumschaffung (z.B. Genossenschaftsbeiträge, Kosten der Eigenheimerrichtung)
- Wohnraumsanierung durch befugten Professionisten (z.B. Fensteraustausch)
Diese Ausgaben sind in der Regel betragsbegrenzt und nur zu einem Viertel absetzbar. Bei Einkünften ab 36.400 Euro wird der absetzbare Betrag weiter reduziert, ab 60.000 Euro sind die Ausgaben nicht mehr absetzbar. Unbegrenzt absetzbar sind jedoch Kosten einer freiwilligen Weiterversicherung und der Nachkauf von Versicherungszeiten. Auch wenn tatsächlich keine Sonderausgaben angefallen sind, wird jedenfalls ein Sonderausgabenpauschale von 60 Euro abgezogen.
Ab 2016 läuft die Sonderausgabenbegünstigung für Personenversicherungen (ausgenommen die unbegrenzt abziehbaren Beiträge zu einer freiwilligen Weiterversicherung einschließlich Nachkauf von Versicherungszeiten), für Wohnraumschaffung und für Wohnraumsanierung aus und entfällt spätestens ab 2021. Für bestehende Personenversicherungsverträge, die vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen werden, gilt die Regelung noch 5 Jahre bis zur Veranlagung für das Kalenderjahr 2020. Für Neuverträge gibt es bereits ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 keine Absetzmöglichkeit mehr. Bei der Wohnraumschaffung und ‑sanierung muss bei Darlehensfinanzierung der Vertragsabschluss, bei Eigenfinanzierung der tatsächliche Baubeginn noch im Jahr 2015 gelegen sein.
Weiters abzugsfähig sind
- Kirchenbeiträge bis höchstens 400 Euro
- private Spenden an begünstigte Spendenempfänger, insbesondere an wissenschaftliche und an humanitäre Einrichtungen, für Umwelt-, Natur- und Artenschutz, Tierheime und Feuerwehren. Der Abzug ist mit zehn Prozent des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte (des jeweiligen Veranlagungsjahres) begrenzt (siehe dazu auch § 4 EStG und die Liste der begünstigten Spendenempfänger)
- Steuerberatungskosten (jedoch nur in Ausnahmefällen, weil Steuerberatungskosten normalerweise als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzuziehen sind)
- bestimmte Leibrenten
Hinweis
Für die Sonderausgabenkategorien
- Spenden,
- Kirchenbeiträge und
- freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten
wurde (Zahlungen ab 2017) ein automatischer Datenaustausch zwischen der empfangenden Organisation und der Finanzverwaltung eingerichtet. Auf diese Weise werden sowohl die Bürgerinnen und Bürger als auch die Finanzverwaltung entlastet: Die Bürgerinnen und Bürger müssen die betreffenden Sonderausgaben nicht mehr im Rahmen der Steuererklärung dem Finanzamt bekannt geben; die Finanzverwaltung kann übermittelte Sonderausgabendaten automatisiert in den Bescheid übernehmen.
Weitere Informationen dazu finden Sie in den Fragen und Antworten “Automatische Datenübermittlung betreffend Sonderausgaben”.
Hinweis
Auch der Verlustabzug zählt zu den Sonderausgaben.
Zu den außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35 EStG) gehören beispielsweise Kosten aufgrund von Krankheiten. Normalerweise müssen diese Kosten aber einen einkommensabhängigen Selbstbehalt übersteigen, um steuerlich wirksam zu werden. Ohne Selbstbehalt abziehbar sind jedoch Kosten aufgrund von Behinderungen-, sowie der Beseitigung von Katastrophenschäden (z.B. Hochwasser). Für eine auswärtige Berufsausbildung von Kindern besteht ein Pauschale von 110 Euro pro Studienmonat.
Quellen
- https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/fuer-unternehmen/einkommensteuer/sonderausgaben-aussergewoehnliche-belastung.html, zuletzt abgerufen am 28.03.2020
- Steuerberater, Mag. Peter Roessler, Agenius Steuerberatung KG