Arbeitgeber

Arbeitgeber ist jede natürliche oder juristische Person, die einen anderen (den Arbeitnehmer) in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt.

Der Arbeitgeber ist gemäß § 1151 ABGB die Person oder juristische Einheit, die mit einem Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag abschließt. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, dem Arbeitnehmer ein Entgelt für die geleistete Arbeit zu zahlen. Dabei kann der Arbeitgeber sowohl eine natürliche Person (z. B. Einzelunternehmer) als auch eine juristische Person (z. B. GmbH, AG) sein.

Arbeitgeber unterliegen in Österreich spezifischen gesetzlichen Verpflichtungen, wie etwa den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG), Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) und Arbeitsruhegesetzes (ARG). Auch die Einhaltung von Kollektivverträgen und arbeitsrechtlichen Bestimmungen ist verpflichtend.

Fragerecht des Arbeitgebers

Mit den Fragen eines Arbeitgebers ist ein Arbeitnehmer in erster Linie beim Vorstellungs- oder Einstellungsgespräch konfrontiert. Dabei gilt der Grundsatz, dass nur zulässige Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet werden müssen. Zulässig sind Fragen dann, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an ihrer Beantwortung hat. Vorrangig handelt es sich dabei also um Fragen nach der Eignung des Bewerbers für die angestrebte Arbeitsstelle. Werden solche Fragen unvollständig oder nicht wahrheitsgemäß beantwortet, so hat der Arbeitgeber das Recht, einen abgeschlossenen Arbeitsvertrag anzufechten.

Meldepflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat in einem Arbeitsverhältnis verschiedene Meldepflichten zu beachten, deren gesetzliche Grundlagen entweder im Sozialgesetzbuch oder im Arbeitsförderungsgesetz bzw. in Spezialgesetzen enthalten sind. Im Bereich des Arbeitsschutzrechts muss der Arbeitgeber z. B. der Aufsichtsbehörde (in manchen Bundesländern ist dies das Gewerbeaufsichtsamt) die Einstellung einer schwangeren Arbeitnehmerin aufgrund der Vorschrift des Mutterschutzgesetzes mitteilen.

Verwandte(r) Begriff(e)

  • Arbeitnehmer
  • Beschäftigung
  • Selbständiger
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