Lohnsteuer ist in Österreich die Form, in der die Einkommensteuer bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit direkt vom Arbeitslohn einbehalten wird. Sie betrifft vor allem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie viele Pensionistinnen und Pensionisten. Der Arbeitgeber behält die Steuer bei der Auszahlung ein und führt sie an das Finanzamt ab.
Was die Lohnsteuer rechtlich ist
Die Lohnsteuer ist keine eigene Steuerart neben der Einkommensteuer, sondern eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Sie fällt an, wenn Arbeitslohn im Sinn des Einkommensteuergesetzes ausbezahlt wird. Arbeitnehmer ist, wer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht; Arbeitgeber ist, wer diesen Arbeitslohn auszahlt.
Ob ein steuerliches Dienstverhältnis vorliegt, richtet sich nicht nur nach der Bezeichnung im Vertrag. Entscheidend ist, ob die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeitskraft schuldet. Das ist für die Abgrenzung zur selbständigen Tätigkeit wichtig, weil bei selbständiger Arbeit keine Lohnsteuer, sondern eine Veranlagung zur Einkommensteuer in Betracht kommt.
Wie die Lohnsteuer eingehoben wird
Der Arbeitgeber berechnet die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung, behält sie ein und führt sie grundsätzlich bis zum 15. des Folgemonats an das Finanzamt ab. Für Arbeitnehmer bedeutet das: Die Steuer wird in der Regel nicht erst nach Jahresende bezahlt, sondern schon laufend während des Jahres vom Bruttobezug abgezogen.
Grundlage ist der Lohnzahlungszeitraum. Dieser darf einen Kalendermonat nicht überschreiten. Beginnt oder endet das Dienstverhältnis untermonatlich, ist für diese Zeit grundsätzlich der Kalendertag maßgeblich. Für die Berechnung arbeitet das Gesetz mit einem Jahr zu zwölf Monaten beziehungsweise 360 Tagen.
Wie die Lohnsteuer berechnet wird
Die Lohnsteuer wird nach den Regeln des Einkommensteuergesetzes ermittelt. Ausgangspunkt ist der steuerpflichtige Arbeitslohn. Vor Anwendung des Tarifs sind bestimmte Beträge zu berücksichtigen, die den lohnsteuerpflichtigen Bezug mindern können.
- Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, soweit sie vom Arbeitnehmer zu tragen sind,
- Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen,
- das Werbungskostenpauschale, soweit es gesetzlich vorgesehen ist,
- das Pendlerpauschale, wenn die Voraussetzungen vorliegen,
- Freibeträge aufgrund eines Freibetragsbescheids,
- bestimmte Freibeträge wegen Behinderung.
Zusätzlich wirken sich je nach persönlicher Situation Absetzbeträge aus. Welche Entlastungen im Einzelfall schon in der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt werden und welche erst in der Arbeitnehmerveranlagung, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen und den vorliegenden Nachweisen ab.
Die im Lohnabzug einbehaltene Steuer ist damit oft eine vorläufige Jahressteuer. Zu einer Arbeitnehmerveranlagung kann es etwa dann kommen, wenn mehrere Dienstverhältnisse vorliegen, nicht alle Begünstigungen bereits beim Lohnsteuerabzug erfasst wurden oder zu viel Lohnsteuer einbehalten wurde.
Welche Bezüge steuerfrei sein können
Nicht jeder Vorteil aus dem Arbeitsverhältnis ist lohnsteuerpflichtig. Das Einkommensteuergesetz enthält eine Reihe von Steuerbefreiungen. Ob sie tatsächlich greifen, hängt immer von den genauen gesetzlichen Voraussetzungen ab.
Typische Beispiele sind:
- Wochengeld,
- Arbeitslosengeld und Notstandshilfe,
- Kinderbetreuungsgeld,
- Familienbeihilfe,
- freie oder verbilligte Mahlzeiten am Arbeitsplatz unter den gesetzlichen Voraussetzungen,
- Essensgutscheine im gesetzlich begünstigten Rahmen,
- bestimmte Zuwendungen des Arbeitgebers, wenn das Gesetz sie ausdrücklich steuerfrei stellt.
Gerade bei Sachbezügen, Gutscheinen und sonstigen Arbeitgeberleistungen kommt es stark auf die konkrete Ausgestaltung an. Eine allgemeine Aussage, dass eine Leistung „immer steuerfrei“ sei, wäre daher oft zu weit. Maßgeblich ist jeweils die genaue Regelung in § 3 EStG 1988 und gegebenenfalls in ergänzenden Verordnungen.
Welche Pflichten der Arbeitgeber hat
Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuer nicht nur richtig berechnen und abführen, sondern auch ein Lohnkonto führen und einen Lohnzettel ausstellen beziehungsweise elektronisch übermitteln. Der Lohnzettel ist für die steuerliche Erfassung der Bezüge wesentlich und bildet eine wichtige Grundlage für die Arbeitnehmerveranlagung.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist der Lohnzettel vor allem deshalb wichtig, weil daraus hervorgeht, welche Bezüge ausbezahlt und welche Abzüge bereits berücksichtigt wurden. Fehler in der laufenden Lohnverrechnung können dadurch später im Verfahren berichtigt werden.
Warum die Arbeitnehmerveranlagung trotzdem wichtig sein kann
Auch wenn die Lohnsteuer direkt vom Gehalt abgezogen wird, ist die Sache steuerlich nicht immer abgeschlossen. In der Arbeitnehmerveranlagung können etwa Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Ebenso kann es zu einer Nachzahlung oder Gutschrift kommen, wenn der laufende Lohnsteuerabzug die tatsächliche Jahressteuer nicht genau getroffen hat.
Die Lohnsteuer sorgt also für einen laufenden Steuerabzug während des Jahres. Die endgültige steuerliche Beurteilung ergibt sich aber gegebenenfalls erst im Veranlagungsverfahren.
Quellen
- § 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), RIS.
- § 25 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), RIS.
- § 47 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), RIS.
- § 62 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), RIS.
- § 66 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), RIS.
- § 77 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), RIS.
- § 84 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), RIS.
- Bundesministerium für Finanzen, Unterscheidung zwischen Lohn- und Einkommensteuer, BMF.
- Prinz, Irina, Personalverrechnung: eine Einführung 2026, Linde Verlag.
- Doralt/Hohenwarter-Mayr (Hrsg.), Steuerrecht 2025, 26., aktualisierte Auflage, MANZ Verlag.





