Verordnungen

Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung einer Beihilfe für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen, Obst und Gemüse in Bildungseinrichtungen (Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse)

VerordnungFassung seit 29. Juli 2023RIS-Stand 31. Juli 2023

RIS-Gesetzesnummer 20009965 · BGBl. II Nr. 219/2017 · 55 Wirtschaftslenkung · Original im RIS öffnen

§ 3g

§ 3g Einhaltung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge

Fassung: 29. Juli 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3g Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse?

  • Kernaussage§ 3g Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse behandelt "Einhaltung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Treten öffentliche Auftraggeber gemäß § 4 Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, als...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Einhaltung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge

§ 3g. (1) Treten öffentliche Auftraggeber gemäß § 4 Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, als Förderwerber auf, müssen sie die Einhaltung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge nachweisen.

(2) Gebietskörperschaften und Einrichtungen im Eigentum von Gebietskörperschaften müssen im Zusammenhang mit § 20 Abs. 5 BVergG 2018 den Nationalen Aktionsplan zur Förderung einer nachhaltigen öffentlichen Beschaffung einhalten.

(3) Werden die erbrachten Leistungen im Projekt nicht auf Basis tatsächlich getätigter Ausgaben, sondern mittels vereinfachter Kostenoptionen abgerechnet, entfällt die Verpflichtung gemäß Abs. 1.

(4) Werden Verstöße gegen die Bestimmungen des Vergaberechts festgestellt, hat die Sanktionierung nach Beurteilung der Verhältnismäßigkeit (Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit) unter Berücksichtigung der Leitlinien der Kommission für die Festsetzung von Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der Union finanzierte Ausgaben anzuwenden sind, zu erfolgen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel1. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3g Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse in einfachen Worten?

§ 3g Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse behandelt "Einhaltung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 29. Juli 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
31. Juli 2023
Fassung seit
29. Juli 2023
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 231/2023
  • BGBl. II Nr. 318/2020
  • BGBl. II Nr. 165/2020
  • BGBl. II Nr. 186/2018

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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