Verordnungen

Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung einer Beihilfe für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen, Obst und Gemüse in Bildungseinrichtungen (Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse)

VerordnungFassung seit 14. Juli 2020RIS-Stand 31. Juli 2023

RIS-Gesetzesnummer 20009965 · BGBl. II Nr. 219/2017 · 55 Wirtschaftslenkung · Original im RIS öffnen

§ 8

§ 8 Zulassung der Antragstellerinnen und Antragsteller

Fassung: 14. Juli 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8 Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse?

  • Kernaussage§ 8 Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse behandelt "Zulassung der Antragstellerinnen und Antragsteller" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Antragstellerinnen und Antragsteller sind von der AMA zuzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß den in § 1...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zulassung der Antragstellerinnen und Antragsteller

§ 8. (1) Antragstellerinnen und Antragsteller sind von der AMA zuzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß den in § 1 genannten Rechtsvorschriften vorliegen.

(2) Bei Aussetzung oder Entzug der Zulassung ist für Lieferungen, die während der Aussetzung oder nach dem Entzug der Zulassung durchgeführt werden, keine Beihilfe zu gewähren.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse in einfachen Worten?

§ 8 Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse behandelt "Zulassung der Antragstellerinnen und Antragsteller" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 14. Juli 2020 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. Juli 2020
Fassung seit
14. Juli 2020
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 22:29
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 231/2023
  • BGBl. II Nr. 318/2020
  • BGBl. II Nr. 165/2020
  • BGBl. II Nr. 186/2018

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

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