§ 5
§ 5 Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen
Fassung: 4. September 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse?
- Kernaussage§ 5 Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse behandelt "Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Gilt ab dem Schuljahr 2017/2018 (vgl. § 20 Abs.1).
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen
§ 5. (1) Eine Beihilfe wird für die Abgabe folgender Erzeugnisse gewährt:
(2) Der Milchbestandteil, für dessen Berechnung ausschließlich Erzeugnisse der Kategorie 0 gemäß Abs. 1 Z 1 heranzuziehen sind, muss bei Erzeugnissen gemäß Abs. 1 Z 2 mindestens 90 „Gewichtshundertteile“ (GHT) und bei Erzeugnissen gemäß Z 3 mindestens 75 GHT betragen. Den Erzeugnissen gemäß Abs. 1 dürfen weder Salz, Fett, koffeinhältiger und koffeinfreier Kaffee oder Kaffeeauszug, Süßungsmittel oder Zusätze der Geschmacksverstärker E 620 bis E 650 zugesetzt werden.
(3) Den Erzeugnissen gemäß Abs. 1 Z 1 darf kein Zucker oder Honig zugesetzt sein.
(4) Den Erzeugnissen gemäß Abs. 1 Z 2 darf Zucker oder Honig in folgendem Ausmaß zugesetzt sein:
(5) Den Erzeugnissen gemäß Abs. 1 Z 3 darf Zucker oder Honig in folgendem maximalem Ausmaß zugesetzt sein:
(6) Als Zucker im Sinne der Abs. 3, 4 und 5 gelten Erzeugnisse der unter dem „Kombinierten Nomenklatur“ (KN)-Code 1701 gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, aufgelisteten Positionen. Der in den Fruchtmischungen enthaltene Gesamtzucker ist in den maximalen Prozentsätzen gemäß Abs. 4 und 5 einzurechnen.
(7) Der Zusatz von Fruchtsaft, Fruchtmark oder Fruchtfleisch zu den Erzeugnissen gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b und c und Z 3 hat unter der Einhaltung der Richtlinie 2001/112/EG über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung, ABl. Nr. L 10 vom 12.01.2002 S. 58, zu erfolgen.
(8) Erzeugnisse gemäß Abs. 1 Z 3 haben ausschließlich Früchte der unter Kapitel 8 der Kombinierten Nomenklatur aufgelisteten Erzeugnisse, bzw. deren Fruchtfleisch, Fruchtmark oder Fruchtsaft zu enthalten. Nüsse und Nüsse enthaltende Erzeugnisse nach Kapitel 8 der Kombinierten Nomenklatur dürfen in den Erzeugnissen gemäß Abs. 1 Z 3 nicht enthalten sein.
(9) Milch und Milcherzeugnisse gemäß Abs. 1 sind nur dann beihilfefähig, wenn diese nicht für die Zubereitung von Schulmahlzeiten verwendet werden und keine Produkte der üblichen Schulmahlzeiten ersetzen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse in einfachen Worten?
§ 5 Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse behandelt "Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. August 2017
- Fassung seit
- 4. September 2017
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 231/2023
- BGBl. II Nr. 318/2020
- BGBl. II Nr. 165/2020
- BGBl. II Nr. 186/2018
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