§ 3b
§ 3b Förderfähige Kosten
Fassung: 29. Juli 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3b Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse?
- Kernaussage§ 3b Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse behandelt "Förderfähige Kosten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Folgende Kosten sind – sofern in der jeweiligen Maßnahme vorgesehen – förderfähig
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Förderfähige Kosten
§ 3b. (1) Folgende Kosten sind – sofern in der jeweiligen Maßnahme vorgesehen – förderfähig:
(2) Als Sachkosten gelten:
(3) Personalkosten sind laufende Bruttolohn-/Gehaltskosten, die auf einem Arbeitsvertrag basieren oder per Gesetz festgelegt sind und alle anderen Kosten, die mit den Bruttolohn-/Gehaltskosten zusammenhängen und direkt dem Förderwerber entstehen. Zu Personalkosten zählen auch Kosten für Überstunden, Überstundenpauschalen und generelle und rechtsverbindliche, in gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen oder in Betriebsvereinbarungen gemäß § 29 ArbVG festgelegte Zulagen oder variable Gehaltsbestandteile. Folgende Lohnbestandteile sind nicht förderbar:
(4) Die Abrechnung von Personalkosten hat auf der Grundlage von Einheitskosten zu erfolgen. Dabei wird ein Einheitssatz je Leistungsstunde angewendet, der sich aus dem Bruttojahresbezug, multipliziert mit einem Faktor für Lohnnebenkosten, und dividiert durch die Anzahl der Jahresarbeitsstunden in Höhe von 1720 Stunden ohne Überstunden bzw. 1900 Stunden mit Überstunden auf Basis einer 40-Stundenwoche errechnet.
(5) Personalkosten sind nur bis zu einer Höhe förderfähig, die dem Gehaltsschema des Bundes für Bundesbedienstete der Verwendungsgruppe A1/Gehaltsstufe 9/Funktionsgruppe 1/Funktionsstufe 2 entspricht.
(6) Die durch den Einsatz des Personals entstehenden indirekten Kosten (Personalgemeinkosten) sind pauschal in Höhe von 15% der direkten förderfähigen Personalkosten förderfähig. Eine gesonderte Abrechnung von Kosten im Bereich der Büroinfrastruktur sowie von Kosten für die allgemeine Verwaltung ist nicht zulässig.
(7) Die Bestimmungen gemäß den Abs. 3 bis Abs. 6 gelten auch für Personalleistungen, die von Kooperationspartnern oder verbundenen Unternehmen des Förderwerbers zugekauft werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3b Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse in einfachen Worten?
§ 3b Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse behandelt "Förderfähige Kosten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 29. Juli 2023 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 31. Juli 2023
- Fassung seit
- 29. Juli 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 22:29
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 231/2023
- BGBl. II Nr. 318/2020
- BGBl. II Nr. 165/2020
- BGBl. II Nr. 186/2018
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Verweise
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