§ 17
§ 17 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Fassung: 4. September 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 17 Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse?
- Kernaussage§ 17 Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Gilt ab dem Schuljahr 2017/2018 (vgl. § 20 Abs.1).
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 17. Antragstellerinnen und Antragsteller haben die zum Nachweis der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beihilfe erforderlichen Aufzeichnungen ordnungsgemäß zu führen. Aufzeichnungen, die auf Grund anderer Bestimmungen erstellt worden sind, können herangezogen werden. Antragstellerinnen und Antragsteller sind verpflichtet, die Aufzeichnungen sowie die sich darauf beziehenden Belege sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, sicher und geordnet aufzubewahren.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse in einfachen Worten?
§ 17 Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 4. September 2017 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. August 2017
- Fassung seit
- 4. September 2017
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 22:29
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 231/2023
- BGBl. II Nr. 318/2020
- BGBl. II Nr. 165/2020
- BGBl. II Nr. 186/2018
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Verweise
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