Verordnungen

Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung einer Beihilfe für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen, Obst und Gemüse in Bildungseinrichtungen (Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse)

VerordnungFassung seit 29. Juli 2023RIS-Stand 31. Juli 2023

RIS-Gesetzesnummer 20009965 · BGBl. II Nr. 219/2017 · 55 Wirtschaftslenkung · Original im RIS öffnen

§ 10

§ 10 Gewährung der Beihilfe für die Abgabe von Erzeugnissen

Fassung: 29. Juli 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 10 Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse?

  • Kernaussage§ 10 Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse behandelt "Gewährung der Beihilfe für die Abgabe von Erzeugnissen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Beihilfe ist auf Antrag von der AMA zu gewähren, wenn die Voraussetzungen gemäß den in...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Gewährung der Beihilfe für die Abgabe von Erzeugnissen

§ 10. (1) Die Beihilfe ist auf Antrag von der AMA zu gewähren, wenn die Voraussetzungen gemäß den in § 1 genannten Rechtsvorschriften erfüllt sind und den Vorgaben gemäß § 8 und § 9 entsprochen wurde. Die Gewährung der Beihilfe kann maximal bis zur Höhe der dem einzelnen Antragsteller gemäß § 9 Abs. 7 zugeteilten Budgetmittel erfolgen.

(2) Der Antrag ist je Kalendermonat spätestens bis zum Ende des dritten Monats nach Ablauf des Zeitraums, auf den er sich bezieht, zu stellen. Für die Milchaktion gemäß § 7a kann sich der Antrag auf den gesamten Lieferzeitraum beziehen. Liefertage im Juli können gemeinsam mit den Liefertagen für Juni beantragt werden.

(4) Anstelle der Vorlage der Zahlungsnachweise gemäß Abs. 3 kann ein Auszug aus der Finanzbuchhaltung als Nachweis für die Zahlungen für die im Rahmen dieser Verordnung gelieferten Mengen anerkannt werden.

(5) Im Fall der Abgabe von Produkten im Rahmen eines Automaten kann alternativ eine schriftliche Auswertung der im Gerät gespeicherten Daten, sofern durch das System des Geräts eine Manipulation ausgeschlossen werden kann, vorgelegt werden.

(6) Die genannten Zeiträume gelten für alle Begünstigten, unabhängig davon, ob es sich um Schülerinnen bzw. Schüler oder um Kinder, die eine andere schulische Einrichtung gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 besuchen, handelt, auch wenn diese Zeiträume mit „Schuljahr“ bezeichnet sind.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Schulpflicht und Teilnahme, Rechte und Pflichten

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse in einfachen Worten?

§ 10 Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse behandelt "Gewährung der Beihilfe für die Abgabe von Erzeugnissen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
31. Juli 2023
Fassung seit
29. Juli 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 22:29
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 231/2023
  • BGBl. II Nr. 318/2020
  • BGBl. II Nr. 165/2020
  • BGBl. II Nr. 186/2018

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