§ 15
§ 15 Schlussbestimmungen
Fassung: 4. September 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 15 Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse?
- Kernaussage§ 15 Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse behandelt "Schlussbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Gilt ab dem Schuljahr 2017/2018 (vgl. § 20 Abs.1).
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Meldepflichten
§ 15. (1) Soweit gegenüber Antragstellerinnen oder Antragstellern Maßnahmen gemäß § 39 Lebensmittelsicherheit- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, getroffen worden sind, ist die AMA von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller binnen einer Woche nachweislich über diese Maßnahmen zu informieren. Wurden Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, ABl. Nr. L 189 vom 20.07.2007 S. 1, festgestellt, ist die AMA unverzüglich von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller über diese Verstöße zu informieren. Für Lieferungen innerhalb des Zeitraums, in welchem Maßnahmen gemäß § 39 LMSVG getroffen wurden bzw. Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 834/2007 festgestellt wurden, wird keine Beihilfe gewährt, sofern die Produkte nicht in Verkehr gebracht werden durften.
(2) Antragstellerinnen und Antragsteller sind hinsichtlich einer Beihilfe für die Abgabe von Milcherzeugnissen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 und 3 verpflichtet, der AMA Rezepturänderungen und Änderungen der Produktspezifikation unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse in einfachen Worten?
§ 15 Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse behandelt "Schlussbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 4. September 2017 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. August 2017
- Fassung seit
- 4. September 2017
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 22:29
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 231/2023
- BGBl. II Nr. 318/2020
- BGBl. II Nr. 165/2020
- BGBl. II Nr. 186/2018
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