§ 4
§ 4 Abgabe von landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Fassung: 29. Juli 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse?
- Kernaussage§ 4 Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse behandelt "Abgabe von landwirtschaftlichen Erzeugnissen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Eine Beihilfe wird für die Abgabe der in Anlage 1 angeführten Erzeugnisse gewährt, jeweils ganz oder...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
2. Abschnitt
Abgabe von landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Abgabe von Obst und Gemüse
§ 4. (1) Eine Beihilfe wird für die Abgabe der in Anlage 1 angeführten Erzeugnisse gewährt, jeweils ganz oder zerteilt und verpackt. Vorzugsweise sind regionale und saisonale Produkte anzubieten.
(2) Beihilfefähig sind ausschließlich Erzeugnisse gemäß Abs. 1, hinsichtlich derer keine weitere Zubereitung (ausgenommen waschen, schälen oder zerteilen) erfolgt und die keine Produkte der üblichen Schulmahlzeiten ersetzen. In begründeten Ausnahmefällen kann die AMA eine bestimmte Art der Zubereitung zulassen, wenn damit weder ein erhöhter Konsum von Zucker noch von Salz oder Fett je Portion einhergeht. Als Vergleich dient eine Portion des unverarbeiteten Vergleichsprodukts.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse in einfachen Worten?
§ 4 Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse behandelt "Abgabe von landwirtschaftlichen Erzeugnissen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 29. Juli 2023 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 31. Juli 2023
- Fassung seit
- 29. Juli 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 22:29
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 231/2023
- BGBl. II Nr. 318/2020
- BGBl. II Nr. 165/2020
- BGBl. II Nr. 186/2018
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.