§ 1
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
Fassung: 4. September 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse?
- Kernaussage§ 1 Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse behandelt "Allgemeine Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Gilt ab dem Schuljahr 2017/2018 (vgl. § 20 Abs.1).
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung
(2) Diese Verordnung regelt die Beihilfe für
(3) Eine Teilnahme am Schulprogramm erfolgt gemäß den in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse in einfachen Worten?
§ 1 Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse behandelt "Allgemeine Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 4. September 2017 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. August 2017
- Fassung seit
- 4. September 2017
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 22:29
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 231/2023
- BGBl. II Nr. 318/2020
- BGBl. II Nr. 165/2020
- BGBl. II Nr. 186/2018
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Verweise
Rückverweise
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