Verordnungen

Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung einer Beihilfe für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen, Obst und Gemüse in Bildungseinrichtungen (Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse)

VerordnungFassung seit 4. September 2017RIS-Stand 31. Juli 2023

RIS-Gesetzesnummer 20009965 · BGBl. II Nr. 219/2017 · 55 Wirtschaftslenkung · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

Fassung: 4. September 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse?

  • Kernaussage§ 1 Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse behandelt "Allgemeine Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Gilt ab dem Schuljahr 2017/2018 (vgl. § 20 Abs.1).

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung

(2) Diese Verordnung regelt die Beihilfe für

(3) Eine Teilnahme am Schulprogramm erfolgt gemäß den in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel1. Abschnitt
Gehört thematisch zuSchulpflicht und Teilnahme, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.
Nächster Paragraph§ 2

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse in einfachen Worten?

§ 1 Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse behandelt "Allgemeine Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 4. September 2017 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. August 2017
Fassung seit
4. September 2017
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 22:29
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 231/2023
  • BGBl. II Nr. 318/2020
  • BGBl. II Nr. 165/2020
  • BGBl. II Nr. 186/2018

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

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