§ 7a
§ 7a Milch-Aktion
Fassung: 14. Juli 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7a Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse?
- Kernaussage§ 7a Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse behandelt "Milch-Aktion" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Von 1. September bis 31. Oktober wird für die direkte Verteilung von Erzeugnissen gemäß § 5...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Milch-Aktion
§ 7a. Von 1. September bis 31. Oktober wird für die direkte Verteilung von Erzeugnissen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 lit. a an Schülerinnen und Schüler der Primarschulen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 für einen Lieferzeitraum von maximal 5 aufeinender folgenden Schultagen eine Beihilfe in Höhe von 100% der tatsächlich angefallenen Nettokosten gewährt. Während dieses Lieferzeitraums kann eine Beihilfengewährung für die Belieferung der im Rahmen der Milch-Aktion begünstigten Schülerinnen und Schüler ausschließlich für Erzeugnisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 lit. a erfolgen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7a Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse in einfachen Worten?
§ 7a Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse behandelt "Milch-Aktion" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 14. Juli 2020 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. Juli 2020
- Fassung seit
- 14. Juli 2020
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 22:29
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 231/2023
- BGBl. II Nr. 318/2020
- BGBl. II Nr. 165/2020
- BGBl. II Nr. 186/2018
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