§ 13
§ 13 Genehmigung für sonstige Maßnahmen gemäß § 11
Fassung: 29. Juli 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 13 Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse?
- Kernaussage§ 13 Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse behandelt "Genehmigung für sonstige Maßnahmen gemäß § 11" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 1 ist nach erfolgter Zulassung gemäß § 8 bis spätestens...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Genehmigung für sonstige Maßnahmen gemäß § 11
§ 13. (1) Für Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 1 ist nach erfolgter Zulassung gemäß § 8 bis spätestens 31. Mai des jeweiligen Schuljahres ein Antrag auf Genehmigung einer Maßnahme gemäß § 11 zuzüglich einer detaillierten Projektbeschreibung einzureichen. Zur Plausibilisierung der veranschlagten Kosten, ausgenommen Kosten für eigenes Personal des Antragstellers, sind Unterlagen gemäß § 3e Abs. 1 Z 1 oder 2 vorzulegen.
(2) Die Genehmigung der beantragten Projekte gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 erfolgt unter der Voraussetzung des direkten Zusammenhangs mit den Zielen des Schulprogramms und unter Berücksichtigung gegebenenfalls bereits durchgeführter gleichartiger Projekte in der Reihenfolge des Einlangens in der AMA bis zur Ausschöpfung des für jedes Schuljahr für diesbezügliche Maßnahmen zur Verfügung stehenden Finanzrahmens. Es kann maximal ein Projekt gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 pro Schuljahr genehmigt werden. Anträge auf Genehmigung von Projekten, die den von der AMA gemäß § 11 Abs. 3 festgelegten und veröffentlichten Förderkriterien nicht entsprechen, sind abzulehnen.
(3) Es sind nur jene Kosten förderfähig, die unmittelbar in Verbindung mit dem eingereichten Projekt angefallen und für die Durchführung des Projekts zwingend erforderlich sind sowie den Leistungen der geplanten Maßnahmen entsprechen.
(4) Wird mit der Umsetzung der Maßnahme gemäß § 11 Abs. 1 vor Genehmigung durch die AMA begonnen, erfolgt dies auf eigenes Risiko.
(5) Eine wesentliche inhaltliche Änderung des genehmigten Projekts ist vorab bei der AMA zu beantragen. Über eine Änderung einer bereits genehmigten Maßnahme, welche zu einer Erhöhung der eingereichten und bereits genehmigten Kosten führt, ist von der AMA nach Maßgabe der diesbezüglich zur Verfügung stehenden Budgetmittel bescheidmäßig zu entscheiden.
(6) Werden die zugeteilten Budgetmittel von Antragstellerinnen oder Antragstellern nicht ausgenützt, ist dies unverzüglich nach Kenntnis der AMA mitzuteilen. Beträgt die Ausnutzung unter Berücksichtigung einer gegebenenfalls gemeldeten Reduzierung weniger als 80% der genehmigten maximalen Beihilfezahlung gemäß Abs. 1, kann die Zulassung gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 2017/40 ausgesetzt bzw. entzogen werden, sofern nicht eine ausreichende Begründung vorgelegt bzw. nach Aufforderung durch die AMA nachgereicht wird.
(7) Im Falle eines Bewirtschafterwechsels aufgrund der Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebes kann eine Übertragung von im laufenden Schuljahr bereits gemäß Abs. 2 genehmigten Budgetmitteln vom Übergeber auf den Übernehmer des landwirtschaftlichen Betriebes mittels Formblatt beantragt werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse in einfachen Worten?
§ 13 Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse behandelt "Genehmigung für sonstige Maßnahmen gemäß § 11" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 29. Juli 2023 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 31. Juli 2023
- Fassung seit
- 29. Juli 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 22:29
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 231/2023
- BGBl. II Nr. 318/2020
- BGBl. II Nr. 165/2020
- BGBl. II Nr. 186/2018
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