Verordnungen

Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung einer Beihilfe für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen, Obst und Gemüse in Bildungseinrichtungen (Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse)

VerordnungFassung seit 14. Juli 2020RIS-Stand 31. Juli 2023

RIS-Gesetzesnummer 20009965 · BGBl. II Nr. 219/2017 · 55 Wirtschaftslenkung · Original im RIS öffnen

§ 18

§ 18 Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Fassung: 14. Juli 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 18 Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse?

  • Kernaussage§ 18 Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Antragstellerinnen und Antragsteller haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, der...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 18. (1) Antragstellerinnen und Antragsteller haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, der AMA, des Rechnungshofs und der Europäischen Union (im Folgenden: Prüforgane) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen, die entsprechenden Kontrollen sowie Milch- und Zuckeranteilskontrollen sowie die sonstigen Kontrollen gemäß § 16 zu ermöglichen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automationsunterstützter Buchführung haben Antragstellerinnen und Antragsteller den Prüforganen auf Verlangen Listen mit den erforderlichen Angaben unentgeltlich auszudrucken. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen im notwendigen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Duldungs- und Mitwirkungspflichten gemäß Abs. 1 gelten auch für jene Einrichtungen gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die nicht selbst Anträge stellen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse in einfachen Worten?

§ 18 Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. Juli 2020
Fassung seit
14. Juli 2020
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 22:29
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 231/2023
  • BGBl. II Nr. 318/2020
  • BGBl. II Nr. 165/2020
  • BGBl. II Nr. 186/2018

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Verweise

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