§ 3e
§ 3e Kostenplausibilisierung
Fassung: 29. Juli 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3e Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse?
- Kernaussage§ 3e Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse behandelt "Kostenplausibilisierung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Plausibilität der beantragten Kosten ist anhand folgender Methoden zu beurteilen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Kostenplausibilisierung
§ 3e. (1) Die Plausibilität der beantragten Kosten ist anhand folgender Methoden zu beurteilen:
(2) Kosten für eine im Projekt geplante Leistung sind ab einem geschätzten Wert von über 1 000 € (netto) zu plausibilisieren.
(3) Erfolgt die Plausibilisierung gemäß Abs. 1 Z 1 oder Z 2, sind für Leistungen bis zu einem Wert von 5 000 € (netto) eine, über 5 000 € (netto) bis 10 000 € (netto) zwei und über 10 000 € (netto) drei Plausibilisierungsunterlagen vorzulegen. Sofern die Leistung aufgrund von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann oder es sich um eine einzigartige künstlerische Leistung handelt, ist eine unverbindliche Preisauskunft oder ein Angebot dieses Unternehmens vorzulegen.
(4) Legt der Antragsteller nicht die gemäß Abs. 3 erforderlichen Plausibilisierungsunterlagen vor, sind die beantragten Leistungen nicht förderfähig.
(5) Sind Referenzkosten vorgegeben, ist im Fall einer Überschreitung der Referenzkosten vom Antragsteller eine Begründung beizubringen. Bei nicht ausreichender Begründung wird der beantragte Beihilfebetrag um den das beanstandete Produkt betreffenden Beihilfebetrag reduziert. In Einzelfällen kann die AMA von der Verpflichtung zur Vorlage einer Begründung absehen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3e Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse in einfachen Worten?
§ 3e Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse behandelt "Kostenplausibilisierung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 29. Juli 2023 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 31. Juli 2023
- Fassung seit
- 29. Juli 2023
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 231/2023
- BGBl. II Nr. 318/2020
- BGBl. II Nr. 165/2020
- BGBl. II Nr. 186/2018
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