§ 14
§ 14 Gewährung der Beihilfe für sonstige Maßnahmen gemäß § 11
Fassung: 29. Juli 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 14 Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse?
- Kernaussage§ 14 Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse behandelt "Gewährung der Beihilfe für sonstige Maßnahmen gemäß § 11" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Beihilfe ist auf Antrag von der AMA zu gewähren, wenn die Voraussetzungen nach den in...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Gewährung der Beihilfe für sonstige Maßnahmen gemäß § 11
§ 14. (1) Die Beihilfe ist auf Antrag von der AMA zu gewähren, wenn die Voraussetzungen nach den in § 1 genannten Rechtsvorschriften erfüllt sind. Der Antrag auf Zahlung der Beihilfe ist spätestens am letzten Tag des dritten Monats nach Durchführung des Projekts zu stellen.
(2) Bei der Beantragung mittels Formblatt sind vorzulegen:
(3) Rechnungskopien können dann vorgelegt werden, wenn bereits auf der Originalrechnung folgender Vermerk angedruckt wurde: „Zur Vorlage bei Agrarmarkt Austria (AMA) bestimmt – EU-Beihilfe Schulprogramm“. Falls dieser Vermerk fehlt, ist die Originalrechnung vorzulegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse in einfachen Worten?
§ 14 Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse behandelt "Gewährung der Beihilfe für sonstige Maßnahmen gemäß § 11" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 29. Juli 2023 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 31. Juli 2023
- Fassung seit
- 29. Juli 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 22:29
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 231/2023
- BGBl. II Nr. 318/2020
- BGBl. II Nr. 165/2020
- BGBl. II Nr. 186/2018
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