Verordnungen

Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung einer Beihilfe für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen, Obst und Gemüse in Bildungseinrichtungen (Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse)

VerordnungFassung seit 29. Juli 2023RIS-Stand 31. Juli 2023

RIS-Gesetzesnummer 20009965 · BGBl. II Nr. 219/2017 · 55 Wirtschaftslenkung · Original im RIS öffnen

§ 12

§ 12 Höhe der Förderung für die Durchführung von sonstigen Maßnahmen gemäß § 11

Fassung: 29. Juli 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 12 Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse?

  • Kernaussage§ 12 Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse behandelt "Höhe der Förderung für die Durchführung von sonstigen Maßnahmen gemäß § 11" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die förderfähigen Nettokosten der Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 lit....

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Höhe der Förderung für die Durchführung von sonstigen Maßnahmen gemäß § 11

§ 12. (1) Die förderfähigen Nettokosten der Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 lit. c werden zur Gänze durch Unionsbeihilfen gemäß Art. 23 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bedeckt. Für die förderfähigen, tatsächlich angefallenen Nettokosten der Maßnahme gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 lit. d wird eine Beihilfe in Höhe von maximal Euro 300 pro Hochbeet gewährt. Je Einrichtung gemäß § 3 Abs. 1 werden pro Schuljahr maximal 2 Hochbeete gefördert. Für die förderfähigen, tatsächlich angefallenen Nettokosten der Maßnahme gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 lit. e wird je Einrichtung gemäß § 3 Abs. 1 eine Beihilfe in Höhe von maximal 100 Euro pro Maßnahme pro Schuljahr gewährt.

(2) Für Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 lit. a und b werden folgende Pauschalbeihilfen gewährt:

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 16, BGBl. II Nr. 231/2023)

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse in einfachen Worten?

§ 12 Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse behandelt "Höhe der Förderung für die Durchführung von sonstigen Maßnahmen gemäß § 11" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
31. Juli 2023
Fassung seit
29. Juli 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 22:29
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 231/2023
  • BGBl. II Nr. 318/2020
  • BGBl. II Nr. 165/2020
  • BGBl. II Nr. 186/2018

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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