Verordnungen

Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung einer Beihilfe für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen, Obst und Gemüse in Bildungseinrichtungen (Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse)

VerordnungFassung seit 29. Juli 2023RIS-Stand 31. Juli 2023

RIS-Gesetzesnummer 20009965 · BGBl. II Nr. 219/2017 · 55 Wirtschaftslenkung · Original im RIS öffnen

§ 19

§ 19 Muster und Formblätter

Fassung: 29. Juli 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 19 Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse?

  • Kernaussage§ 19 Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse behandelt "Muster und Formblätter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Soweit von der AMA in Zusammenhang mit dem Schulprogramm Online-Formulare oder Formblätter zur Verfügung gestellt werden...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Muster und Formblätter

§ 19. Soweit von der AMA in Zusammenhang mit dem Schulprogramm Online-Formulare oder Formblätter zur Verfügung gestellt werden sowie von der AMA oder vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft Poster im Sinne von Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 2017/40 aufgelegt werden, sind diese zu verwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19 Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse in einfachen Worten?

§ 19 Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse behandelt "Muster und Formblätter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 29. Juli 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
31. Juli 2023
Fassung seit
29. Juli 2023
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 231/2023
  • BGBl. II Nr. 318/2020
  • BGBl. II Nr. 165/2020
  • BGBl. II Nr. 186/2018

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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Rückverweise

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