Verordnungen

Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung einer Beihilfe für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen, Obst und Gemüse in Bildungseinrichtungen (Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse)

VerordnungFassung seit 29. Juli 2023RIS-Stand 31. Juli 2023

RIS-Gesetzesnummer 20009965 · BGBl. II Nr. 219/2017 · 55 Wirtschaftslenkung · Original im RIS öffnen

§ 20

§ 20 Inkrafttreten

Fassung: 29. Juli 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 20 Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse?

  • Kernaussage§ 20 Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung gilt ab dem Schuljahr 2017/2018.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inkrafttreten

§ 20. (1) Diese Verordnung gilt ab dem Schuljahr 2017/2018.

(2) Bis 28. Februar 2018 sind für die Abgabe an Begünstigte gemäß § 3 Abs. 1 Produkte zugelassen, die den Kriterien gemäß Art. 23 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/40 mit Ausnahme von Produkten, die koffeinhältigen Kaffee oder Kaffeeauszug enthalten, entsprechen.

(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Schulobstverordnung 2015, BGBl. II Nr. 235/2015, die Schulmilch-Beihilfen-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 30/2008, und die Schulmilch-Höchstpreis-Verordnung 2016, BGBl. II Nr. 302/2016, außer Kraft.

(4) Die in Abs. 3 genannten Verordnungen gelten weiterhin für Maßnahmen im Rahmen des Schulobst- und Gemüseprogramms und des Schulmilchprogramms für die Schuljahre, die dem Schuljahr 2017/2018 vorausgehen, bis jene Maßnahmen abgeschlossen sind.

(5) Die § 2 Abs. 1, §§ 3a bis 3h, § 4 Abs. 2, § 6, § 7 Z 1, § 9 Abs. 1 und 8, § 10 Abs. 1 bis 3, § 11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 und 4, § 14 Abs. 1 und 2, § 19, Anlage 1 und Anlage 2 sowie der Entfall vom § 9 Abs. 2a und 6 und § 12 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2023 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20 Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse in einfachen Worten?

§ 20 Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 29. Juli 2023 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
31. Juli 2023
Fassung seit
29. Juli 2023
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 231/2023
  • BGBl. II Nr. 318/2020
  • BGBl. II Nr. 165/2020
  • BGBl. II Nr. 186/2018

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