§ 47
§ 47 Schlussbestimmungen
Fassung: 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2027
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 47 QS-VO 2024?
- Kernaussage§ 47 QS-VO 2024 behandelt "Schlussbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
9. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Informations- und Auskunftspflichten
§ 47. (1) Das BIQG hat die Krankenversicherungsträger im Wege einer vom Dachverband der Sozialversicherungsträger namhaft gemachten Kontaktstelle über Evaluierungsereignisse im Sinne des § 8a Abs. 3 GQG betreffend Ärztinnen/Ärzte, die in einem Vertragsverhältnis zu einem oder mehreren Krankenversicherungsträger stehen, zu informieren.
(2) Auf schriftliche oder elektronische Anfrage durch Krankenversicherungsträger hinsichtlich des Standes des Evaluierungs- bzw. Kontrollverfahrens betreffend eine Ärztin/einen Arzt, die/der in einem Vertragsverhältnis zum anfragenden Krankenversicherungsträger steht, ist einzelfallbezogen durch das BIQG Auskunft zu erteilen. Von dieser Anfrage sowie von der Auskunft des BIQG ist die betroffene Ärztin/der betroffene Arzt zeitgleich zu informieren und über deren Inhalt in Kenntnis zu setzen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 47 QS-VO 2024 in einfachen Worten?
§ 47 QS-VO 2024 behandelt "Schlussbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2027.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. April 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2024
- Fassung bis
- 31. Dezember 2027
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 23:25
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