Verordnungen

Qualitätssicherungsverordnung 2024

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Qualitätssicherung der ärztlichen Versorgung durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sowie Gruppenpraxen (Qualitätssicherungsverordnung 2024 – QS-VO 2024)

QS-VO 2024VerordnungFassung bis 31. Dezember 2027RIS-Stand 30. April 2024

RIS-Gesetzesnummer 20012576 · BGBl. II Nr. 111/2024 · 82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht · Original im RIS öffnen

§ 33

§ 33 Ablauf der Validitätsprüfung

Fassung: 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2027

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 33 QS-VO 2024?

  • Kernaussage§ 33 QS-VO 2024 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ablauf der Validitätsprüfung

§ 33. (1) Das BIQG hat die in die Stichprobe fallenden Ärztinnen/Ärzte oder Gruppenpraxen unverzüglich schriftlich von dem in Aussicht genommenen Besuch in Kenntnis zu setzen und eine Terminvereinbarung durch die Peers anzukündigen.

(2) In die Stichprobe fallende Ärztinnen/Ärzte oder Gruppenpraxen haben das Recht, zugewiesene Peers sachlich begründet abzulehnen. Eine wiederholt unbegründete Ablehnung der Peers stellt ein Disziplinarvergehen gemäß § 136 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 dar und ist vom BIQG dem Disziplinaranwalt der Österreichischen Ärztekammer anzuzeigen.

(3) Der Vor-Ort-Besuch ist tunlichst innerhalb einer Frist von sechs Wochen durchzuführen. Die Frist beginnt ab Versand des Schreibens gemäß Abs. 1. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Verkürzung oder Verlängerung der Frist vereinbart werden.

(4) Das BIQG hat den gemäß § 8a Abs. 3 GQG teilnahmeberechtigten Organisationen vereinbarte Termine für Vor-Ort-Besuche unverzüglich und nachweislich mitzuteilen.

(5) Beim Vor-Ort-Besuch haben die Ärztin/der Arzt oder mindestens eine Gesellschafterin/ein Gesellschafter der Gruppenpraxis anwesend zu sein.

(6) Im Zuge des Vor-Ort-Besuchs ist den Peers sowie den Vertreterinnen/Vertretern teilnahmeberechtigter Organisationen Zugang zu allen Praxisräumlichkeiten zu gewähren.

(7) Den Peers sowie den Vertreterinnen/Vertretern teilnahmeberechtigter Organisationen sind darüber hinaus sämtliche durch die §§ 4 bis 14 sowie 16 bis 24 geforderten Dokumentationen zugänglich zu machen. Für die Überprüfung des § 17 Abs. 1 sind vorab zwei Patientenakten vollständig und anonymisiert vorzubereiten und ausschließlich den Peers im Zuge des Vor-Ort-Besuches vorzulegen. In begründeten Ausnahmefällen sind auf Aufforderung der Peers weitere Patientenakten anonymisiert und vollständig vorzulegen.

(8) Peers haben über den Besuch vor Ort ein Protokoll (eine Niederschrift) zu verfassen und dieses binnen 14 Tagen nach Abschluss des Vor-Ort-Besuchs an das BIQG zu übermitteln. Die Ärztin/der Arzt und die Gesellschafterinnen/Gesellschafter der Gruppenpraxis haben das Recht, dieses Protokoll vor Ort zu ergänzen. Das vollständige Protokoll ist – sofern es nicht elektronisch geführt wird – am Ende des Besuchs

(9) Das BIQG hat der Ärztin/dem Arzt, der Gruppenpraxis sowie anwesenden Vertreterinnen/Vertretern von Organisationen gemäß § 8a Abs. 3 GQG eine Abschrift des Protokolls postalisch oder elektronisch zu übermitteln und die Möglichkeit einzuräumen, binnen 14 Tagen schriftlich oder per E-Mail eine Stellungnahme gegenüber dem BIQG abzugeben.

(10) Die Abschrift des Protokolls hat zumindest die festgestellte Abweichung von einem Evaluierungskriterium im Sinne einer Mindererfüllung gemäß den §§ 4 bis 14 und 16 bis 25 zu enthalten. Werden im Zuge der Überprüfung keine Abweichungen im Sinne einer Mindererfüllung festgestellt, so kann die Abschrift auch mit der ausschließlichen Information erfolgen, dass keine Abweichungen festgestellt wurden.

(11) Unterbleibt die Validitätsprüfung aus Gründen, die die Ärztin/der Arzt oder die Gruppenpraxis zu vertreten hat, stellt dies gemäß § 49 Abs. 2b ÄrzteG 1998 eine schwerwiegende Berufspflichtverletzung und somit ein Disziplinarvergehen gemäß § 136 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 dar. Das BIQG hat Anzeige an den Disziplinaranwalt der Österreichischen Ärztekammer zu erstatten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 33 QS-VO 2024 in einfachen Worten?

§ 33 QS-VO 2024 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2027.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. April 2024
Fassung seit
1. Januar 2024
Fassung bis
31. Dezember 2027
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 23:25
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