§ 38
§ 38 Besondere Verfahrensmaßnahmen
Fassung: 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2027
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 38 QS-VO 2024?
- Kernaussage§ 38 QS-VO 2024 beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
5. Abschnitt
Besondere Verfahrensmaßnahmen
Durchführung von Spezifischen Vor-Ort-Besuchen
§ 38. (1) Das BIQG hat Vor-Ort-Besuche durch Heranziehung eines Peers aufgrund begründeter Anregungen
(2) Anonyme Anzeigen sind vom BIQG dann weiter zu verfolgen, wenn aufgrund der begründeten Anregung nachvollziehbar ist, welche Missstände in der konkreten Ordination vorliegen sollen.
(3) Das BIQG hat die Ärztin/den Arzt oder die Gruppenpraxis von einem Vor-Ort-Besuch im Vorhinein unter Bekanntgabe des Anlasses zu verständigen, sofern nicht zu befürchten ist, dass die objektive Kontrolle durch die Ankündigung behindert oder verhindert werden könnte. Diesfalls ist der Vor-Ort- Besuch unangekündigt durchzuführen. Nach Maßgabe der Situation kann im Rahmen eines unangekündigten Vor-Ort-Besuches die Überprüfung auf einzelne Kriterien begrenzt und die vollständige Überprüfung im Rahmen eines darauffolgenden, angekündigten Vor-Ort-Besuches durchgeführt werden. Weiters hat das BIQG die Ärztin/den Arzt oder die Gruppenpraxis, darüber zu informieren, dass im Rahmen des Vor-Ort- Besuchs auch Evaluierungskriterien, die nicht Anlass des Vor-Ort-Besuchs sind, evaluiert werden können.
(4) Das BIQG hat den Termin des beabsichtigten spezifischen Vor-Ort-Besuchs den gemäß § 8a Abs. 3 GQG teilnahmeberechtigten Organisationen unverzüglich und nachweislich schriftlich bekanntzugeben.
(5) Für das Verfahren ist darüber hinaus § 33 Abs. 2 bis 11 sinngemäß anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 38 QS-VO 2024 in einfachen Worten?
§ 38 QS-VO 2024 beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2027.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. April 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2024
- Fassung bis
- 31. Dezember 2027
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