§ 37
§ 37 Kontrollabschluss
Fassung: 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2027
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 37 QS-VO 2024?
- Kernaussage§ 37 QS-VO 2024 behandelt "Kontrollabschluss" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Kontrollabschluss
§ 37. (1) Der Peer hat auf der Grundlage
(2) Ergibt die Kontrolle eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit oder unterbleibt aus Gründen, die die Ärztin/der Arzt oder die Gruppenpraxis zu vertreten hat, so stellt dies gemäß § 49 Abs. 2b ÄrzteG 1998
(3) Das BIQG hat in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich Anzeige an den Disziplinaranwalt der Österreichischen Ärztekammer zu erstatten.
(4) Unabhängig von Abs. 2 und 3 hat das BIQG Anzeige an den Disziplinaranwalt der Österreichischen Ärztekammer zu erstatten, wenn Mängel nicht behoben worden sind.
(5) Sofern ein nicht behobener Mangel hygienische Anforderungen gemäß § 56 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 betrifft, hat das BIQG darüber hinaus die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich schriftlich zu verständigen.
(6) Werden im Zuge des Vor-Ort-Besuches Mängel evident, die nicht Gegenstand der Kontrolle sind, so sind für das Verfahren die §§ 35, 36 Abs. 1 bis 3 sowie 37 Abs. 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 37 QS-VO 2024 in einfachen Worten?
§ 37 QS-VO 2024 behandelt "Kontrollabschluss" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2027.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. April 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2024
- Fassung bis
- 31. Dezember 2027
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 23:25
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