§ 23
§ 23 Evaluierungskriterium „Unerwünschte Ereignisse/Patientensicherheit“
Fassung: 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2027
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 23 QS-VO 2024?
- Kernaussage§ 23 QS-VO 2024 behandelt "Evaluierungskriterium „Unerwünschte Ereignisse/Patientensicherheit“" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Evaluierungskriterium „Unerwünschte Ereignisse/Patientensicherheit“
§ 23. (1) Unerwünschte Ereignisse sind zu dokumentieren und mit den (potentiell) beteiligten Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern zu besprechen.
(2) Beim Auftreten unerwünschter Ereignisse ist jedenfalls eine Ursachenfindung anzustreben.
(3) Erforderlichenfalls sind Verbesserungsmaßnahmen zu definieren, zu dokumentieren und zu implementieren, um das Wiederauftreten des unerwünschten Ereignisses zu verhindern.
(4) Die/der von einem unerwünschten Ereignis betroffene Patientin/Patient ist nach Information der Haftpflichtversicherung der Ordination oder der Gruppenpraxis unverzüglich und nachweislich über den Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und über die Möglichkeit einer Inanspruchnahme einer Beratungsleistung durch die Patientenvertretung zu informieren.
(5) Die Benutzung von Fehlerberichts- und Lernsystemen hat Teil des Risikomanagements der Ordination oder Gruppenpraxis zu sein (z. B. Cirsmedical der Österreichischen Ärztekammer).
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 23 QS-VO 2024 in einfachen Worten?
§ 23 QS-VO 2024 behandelt "Evaluierungskriterium „Unerwünschte Ereignisse/Patientensicherheit“" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2027.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. April 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2024
- Fassung bis
- 31. Dezember 2027
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 23:25
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