§ 34
§ 34 Mängelfeststellung, Mängelbehebung und Kontrolle
Fassung: 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2027
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 34 QS-VO 2024?
- Kernaussage§ 34 QS-VO 2024 behandelt "Mängelfeststellung, Mängelbehebung und Kontrolle" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
4. Abschnitt
Mängelfeststellung, Mängelbehebung und Kontrolle
Mängelfeststellung und Mängelbehebungsauftrag nach Selbstevaluierung
§ 34. (1) Wenn im Rahmen der Plausibilitätsprüfung der Selbstevaluierung eine Abweichung von einem Evaluierungskriterium im Sinne einer Mindererfüllung gemäß den §§ 4 bis 14 und 16 bis 25 feststellbar ist, hat die ÖQMED der Ärztin/dem Arzt oder der Gruppenpraxis einen schriftlichen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen. Die Vorgangsweise hinsichtlich Mängel gemäß § 7 Abs. 1 muss dem Risiko und dem Potential der Gefährdung von Patientinnen/Patienten angemessen sein.
(2) Im Mängelbehebungsauftrag ist
(3) Die Ärztin/der Arzt oder die Gruppenpraxis hat die Mängelbebung entsprechend dem Mängelbehebungsauftrag durchzuführen und diese der ÖQMED ohne weitere Aufforderung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 34 QS-VO 2024 in einfachen Worten?
§ 34 QS-VO 2024 behandelt "Mängelfeststellung, Mängelbehebung und Kontrolle" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2027.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. April 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2024
- Fassung bis
- 31. Dezember 2027
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Rückverweise
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