§ 46
§ 46 Qualitätsbericht
Fassung: 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2027
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 46 QS-VO 2024?
- Kernaussage§ 46 QS-VO 2024 behandelt "Qualitätsbericht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
8. Abschnitt
Qualitätsbericht
Qualitätsbericht ärztlicher Ordinationen und Gruppenpraxen
§ 46. (1) Das BIQG hat die Ergebnisse der Evaluierung und Kontrolle der Bundesministerin/dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz anonymisiert nach ihren Vor- gaben/seinen Vorgaben im Wege eines Qualitätsberichts ärztlicher Ordinationen und Gruppenpraxen zur Verfügung zu stellen. Die Inhalte des Qualitätsberichts sind so zu gestalten, dass sie durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in einen sektoren- übergreifenden Qualitätsbericht übernommen werden können und soll in die drei Kapitel „Strukturdaten“, „Leistungsdaten“ und „Qualitätsmanagement“ gegliedert werden.
(2) Der Qualitätsbericht ärztlicher Ordinationen und Gruppenpraxen hat zu umfassen:
(3) In den Qualitätsbericht ärztlicher Ordinationen und Gruppenpraxen haben aus externen Datenquellen
(4) Die Vorgaben gemäß Abs. 1 können sich auf
(5) Das BIQG hat den Qualitätsbericht ärztlicher Ordinationen und Gruppenpraxen nach Abschluss der bundesweiten Evaluierung und Kontrolle aller niedergelassenen Ärztinnen/Ärzte und Gruppenpraxen gemäß der QS-VO 2023 und der QS-VO 2024 der Bundesministerin/dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie an die Landeshauptleute unverzüglich zu übermitteln. Davon unabhängig hat das BIQG der Bundesministerin/dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf Anfrage vorläufige Teilberichte nach Maßgabe des Evaluierungsfortschritts zur Verfügung zu stellen. Diese Teilberichte sind ebenfalls an die Landeshauptleute zu übermitteln.
(6) Die Übermittlung des Qualitätsberichts und der vorläufigen Teilberichte an die Bundesministerin/den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie an die Landeshauptleute kann elektronisch erfolgen, wenn auf Empfängerseite sichergestellt ist, dass nur autorisierte Personen Zugriff zu den Daten haben.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 46 QS-VO 2024 in einfachen Worten?
§ 46 QS-VO 2024 behandelt "Qualitätsbericht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2027.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. April 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2024
- Fassung bis
- 31. Dezember 2027
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 23:25
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