§ 6
§ 6 Evaluierungskriterium „Brandschutz, Gesundheit und Sicherheit der Arbeitsplätze“
Fassung: 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2027
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 QS-VO 2024?
- Kernaussage§ 6 QS-VO 2024 behandelt "Evaluierungskriterium „Brandschutz, Gesundheit und Sicherheit der Arbeitsplätze“" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Evaluierungskriterium „Brandschutz, Gesundheit und Sicherheit der Arbeitsplätze“
§ 6. (1) In der Ordination oder Gruppenpraxis müssen ausreichend Feuerlöscher vorhanden sein. Diese sind den Vorschriften entsprechend zu überprüfen und leicht zugänglich aufzubewahren.
(2) Die Arbeitsplätze der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sind hinsichtlich der für ihre Gesundheit und Sicherheit bestehenden Gefahren auch gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes (ASchG) hinsichtlich der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung von Maßnahmen (Arbeitsplatzevaluierung) gem. § 4 regelmäßig zu evaluieren.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 QS-VO 2024 in einfachen Worten?
§ 6 QS-VO 2024 behandelt "Evaluierungskriterium „Brandschutz, Gesundheit und Sicherheit der Arbeitsplätze“" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2027.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. April 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2024
- Fassung bis
- 31. Dezember 2027
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Rückverweise
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