§ 43
§ 43 Qualitätszertifikat
Fassung: 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2027
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 43 QS-VO 2024?
- Kernaussage§ 43 QS-VO 2024 behandelt "Qualitätszertifikat" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Qualitätszertifikat
§ 43. (1) Das BIQG hat Ärztinnen/Ärzten und Gruppenpraxen, deren Verfahren gemäß § 41 ab- geschlossen wird, ein auf die Geltungsdauer der Qualitätssicherungsverordnung 2024 befristetes Qualitätszertifikat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch oder in Papierform auszustellen.
(2) Das Qualitätszertifikat hat das von der Ärztin/vom Arzt oder von der Gruppenpraxis angegebene und evaluierte Leistungsspektrum auszuweisen.
(3) Ein gültiges Qualitätszertifikat ist mittels schriftlicher Verständigung abzuerkennen, wenn hervorkommt, dass dieses zu Unrecht ausgestellt wurde, sei es, dass
(4) Ein gemäß Abs. 3 aberkanntes Qualitätszertifikat ist durch die Ärztin/den Arzt oder durch die Gruppenpraxis binnen 14 Tagen nach Versand der Aberkennung an das BIQG zu übermitteln. Elektronisch ausgestellte Qualitätszertifikate sind durch die Ärztin/den Arzt binnen 14 Tagen nach Versand der Aberkennung unwiederbringlich zu löschen und Vervielfältigungen dieser zu vernichten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 43 QS-VO 2024 in einfachen Worten?
§ 43 QS-VO 2024 behandelt "Qualitätszertifikat" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2027.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. April 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2024
- Fassung bis
- 31. Dezember 2027
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 23:25
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