Verordnungen

Qualitätssicherungsverordnung 2024

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Qualitätssicherung der ärztlichen Versorgung durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sowie Gruppenpraxen (Qualitätssicherungsverordnung 2024 – QS-VO 2024)

QS-VO 2024VerordnungFassung bis 31. Dezember 2027RIS-Stand 30. April 2024

RIS-Gesetzesnummer 20012576 · BGBl. II Nr. 111/2024 · 82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht · Original im RIS öffnen

§ 21

§ 21 Evaluierungskriterium „Zugang zur ärztlichen Behandlung und Diagnosestellung“

Fassung: 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2027

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 21 QS-VO 2024?

  • Kernaussage§ 21 QS-VO 2024 behandelt "Evaluierungskriterium „Zugang zur ärztlichen Behandlung und Diagnosestellung“" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Evaluierungskriterium „Zugang zur ärztlichen Behandlung und Diagnosestellung“

§ 21. (1) Auch mobilitätsbeeinträchtigte Patientinnen/Patienten ist der Zugang zur Ordination oder Gruppenpraxis (einschließlich der Sanitärräume) entsprechend den vorliegenden Rahmenbedingungen zu ermöglichen. Sollten mobilitätsbeeinträchtigte Patientinnen/Patienten nicht behandelt werden können, so müssen sie über die nächstgelegene geeignete Einrichtung informiert werden, welche die entsprechende Behandlung anbietet.

(2) Mobilitätsbeeinträchtigte Patientinnen/Patienten sind, insbesondere im Rahmen von Weiterüberweisungen, über die Informationsmöglichkeit unter www.arztbarrierefrei.at zu informieren.

(3) In der Ordination bzw. Gruppenpraxis hat ein strukturiertes System zur Terminvergabe zu existieren mit dem Ziel, Wartezeiten in der Ordination bzw. Gruppenpraxis für Patientinnen/Patienten grundsätzlich so kurz wie möglich zu halten. Die durchschnittlichen Wartezeiten werden in regelmäßigen Abständen erhoben und gegebenenfalls Schritte zur weiteren Optimierung in die Wege geleitet.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21 QS-VO 2024 in einfachen Worten?

§ 21 QS-VO 2024 behandelt "Evaluierungskriterium „Zugang zur ärztlichen Behandlung und Diagnosestellung“" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2027.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. April 2024
Fassung seit
1. Januar 2024
Fassung bis
31. Dezember 2027
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 23:25
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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Verweise

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