Verordnungen

Qualitätssicherungsverordnung 2024

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Qualitätssicherung der ärztlichen Versorgung durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sowie Gruppenpraxen (Qualitätssicherungsverordnung 2024 – QS-VO 2024)

QS-VO 2024VerordnungFassung bis 31. Dezember 2027RIS-Stand 30. April 2024

RIS-Gesetzesnummer 20012576 · BGBl. II Nr. 111/2024 · 82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht · Original im RIS öffnen

§ 19

§ 19 Evaluierungskriterium „Patientenkommunikation und Patientenaufklärung“

Fassung: 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2027

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 19 QS-VO 2024?

  • Kernaussage§ 19 QS-VO 2024 behandelt "Evaluierungskriterium „Patientenkommunikation und Patientenaufklärung“" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Evaluierungskriterium „Patientenkommunikation und Patientenaufklärung“

§ 19. (1) Patientinnen/Patienten sind im Rahmen der ärztlichen Aufklärungspflicht insbesondere über relevante Risiken, über allfällige in Frage kommende Behandlungsalternativen und Nebenwirkungen von Diagnoseverfahren und Therapien (einschließlich der Arzneimittel) sowie über voraussichtlich resultierende, durch sie selbst zu entrichtende Kosten aufzuklären.

(2) Es ist sicherzustellen, dass die Patientin/der Patient und erforderlichenfalls auch die zuweisende Ärztin/der zuweisende Arzt über die betreffenden Befunde informiert werden.

(3) Wenn ein Aufklärungsinhalt nicht verständlich gemacht werden kann, dessen Vermittlung nach Einschätzung der behandelnden Ärztin/des behandelnden Arztes jedoch notwendig ist, sind im Einvernehmen mit der Patientin/dem Patienten auch Angehörige, Begleitpersonen oder sonstige Personen in die Aufklärung mit einzubeziehen.

(4) Die besonderen Rechtsvorschriften für Minderjährige und Patientinnen/Patienten mit Erwachsenenvertretungen sowie sonstige Patientinnen/Patienten mit eingeschränkter Entscheidungsfähigkeit bzw. mit erhöhtem Beratungsbedarf im Sinne des Erwachsenenschutzrechts sind zu beachten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19 QS-VO 2024 in einfachen Worten?

§ 19 QS-VO 2024 behandelt "Evaluierungskriterium „Patientenkommunikation und Patientenaufklärung“" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2027.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. April 2024
Fassung seit
1. Januar 2024
Fassung bis
31. Dezember 2027
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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