§ 31
§ 31 Plausibilitätsprüfung
Fassung: 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2027
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 31 QS-VO 2024?
- Kernaussage§ 31 QS-VO 2024 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Plausibilitätsprüfung
§ 31. (1) Die ÖQMED hat die qualitätsrelevanten Daten aus der Selbstevaluierung binnen sechs Wochen nach Erhalt dieser auf Plausibilität zu prüfen und auszuwerten. Im Rahmen der Plausibilitätsprüfung sind erforderlichenfalls Nachfragen an die Ärztin/den Arzt oder die Gruppenpraxis zu stellen.
(2) Die Ergebnisse zur definierten fachspezifischen Ausstattung und Spezialisierungsausstattung gemäß § 25 Abs. 3, begründen einen Mangel, sofern die Ausstattung dem angebotenen Leistungsspektrum nicht entspricht. Die Ergebnisse des Evaluierungskriteriums „Qualitätsmanagementaspekte“ (§ 26) begründen keinen Mangel. Diese sind von der ÖQMED im Aggregat auszuwerten.
(3) Wenn die Plausibilitätsprüfung einen Mangel ergibt, ist das Verfahren gemäß § 34 fortzusetzen.
(4) Die ÖQMED hat die Ergebnisse der Selbstevaluierung und allfälliger Mängelbehebungen gemäß § 34, zumindest einmal im Monat in geeigneter Form an das BIQG zu übermitteln.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 31 QS-VO 2024 in einfachen Worten?
§ 31 QS-VO 2024 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2027.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. April 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2024
- Fassung bis
- 31. Dezember 2027
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Rückverweise
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