Verordnungen

Qualitätssicherungsverordnung 2024

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Qualitätssicherung der ärztlichen Versorgung durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sowie Gruppenpraxen (Qualitätssicherungsverordnung 2024 – QS-VO 2024)

QS-VO 2024VerordnungFassung bis 31. Dezember 2027RIS-Stand 30. April 2024

RIS-Gesetzesnummer 20012576 · BGBl. II Nr. 111/2024 · 82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht · Original im RIS öffnen

§ 17

§ 17 Evaluierungskriterium „Patientenhistorie und Dokumentation“

Fassung: 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2027

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 17 QS-VO 2024?

  • Kernaussage§ 17 QS-VO 2024 behandelt "Evaluierungskriterium „Patientenhistorie und Dokumentation“" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Evaluierungskriterium „Patientenhistorie und Dokumentation“

§ 17. (1) Die patientenbezogenen Daten sind systematisch zu dokumentieren; Diagnosestellung und sofern eine Behandlung erfolgt, auch der Behandlungsverlauf, haben aufgrund der Dokumentation nach- vollziehbar zu sein.

(2) Durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen (z. B. automatische Bildschirmsperre, Passwörter) sind die patientenbezogenen Daten vor fremdem (unbefugtem) Zugriff und vor Verlust zu schützen.

(3) Sämtliche Rezeptformulare und Stempel sind diebstahlgeschützt aufzubewahren.

(4) Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die als Hilfskräfte im Sinne von § 49 Abs. 2 ÄrzteG 1998 zur Unterstützung bei der Durchführung ärztlicher Tätigkeiten herangezogen werden und Angehörige von Gesundheitsberufen, an die im Rahmen von § 49 Abs. 3 ÄrzteG 1998 die Durchführung ärztlicher Tätigkeiten delegiert wird, sind über Gefahren- und Komplikationspotenziale von Patientinnen/Patienten zu informieren.

(5) Die Archivierung der patientenbezogenen Daten (insbesondere hinsichtlich Befundung, Diagnose, Therapie, Patientenaufklärung und Einverständniserklärungen) ist über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren zu sichern.

(6) Nicht mehr benötigte Datenträger (Festplatten, CDs, DVDs, Disketten und sonstige magnetische Speichermedien sowie papiergestützte Dokumentation) sind entsprechend den datenschutzrechtlichen Vorschriften fachgerecht zu vernichten und zu entsorgen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 QS-VO 2024 in einfachen Worten?

§ 17 QS-VO 2024 behandelt "Evaluierungskriterium „Patientenhistorie und Dokumentation“" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2027.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. April 2024
Fassung seit
1. Januar 2024
Fassung bis
31. Dezember 2027
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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