§ 35
§ 35 Mängelfeststellung und Mängelbehebungsauftrag nach Überprüfung
Fassung: 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2027
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 35 QS-VO 2024?
- Kernaussage§ 35 QS-VO 2024 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Mängelfeststellung und Mängelbehebungsauftrag nach Überprüfung
§ 35. (1) Wenn aufgrund des Protokolls der Peers unter Berücksichtigung einer allfälligen Stellungnahme gemäß § 33 Abs. 9 eine Abweichung von einem Evaluierungskriterium im Sinne einer Mindererfüllung gemäß den §§ 4 bis 14 und 16 bis 25 feststellbar ist, hat das BIQG der Ärztin/dem Arzt oder der Gruppenpraxis einen schriftlichen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen. Die Vorgangsweise hinsichtlich Mängel gemäß § 7 Abs. 1 muss dem Risiko und dem Potential der Gefährdung von Patientinnen/Patienten angemessen sein.
(2) Im Mängelbehebungsauftrag ist
(3) Die Ärztin/der Arzt oder die Gruppenpraxis hat die Mängelbebung entsprechend dem Mängelbehebungsauftrag durchzuführen und diese entsprechend den diesbezüglichen Vorgaben im Mängelbehebungsauftrag dem BIQG ohne weitere Aufforderung nachzuweisen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 35 QS-VO 2024 in einfachen Worten?
§ 35 QS-VO 2024 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2027.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. April 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2024
- Fassung bis
- 31. Dezember 2027
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