§ 1
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
Fassung: 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2027
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 QS-VO 2024?
- Kernaussage§ 1 QS-VO 2024 behandelt "Allgemeine Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür alle niedergelassenen Ärztinnen/Ärzte sowie Gruppenpraxen im gesamten Bundesgebiet. Sie regelt deren Rechte und Pflichten.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ziel und Regelungsgegenstand dieser Verordnung
§ 1. (1) Unter Berücksichtigung der kontinuierlichen Verbesserung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität (im Sinne von § 2 Z 8 bis 10 GQG) mit Fokus auf Qualitätsmanagement hinsichtlich Patientensicherheit und Hygiene ist Ziel dieser Verordnung die systematische Qualitätssicherung der ärztlichen Versorgung durch niedergelassene Ärztinnen/Ärzte sowie Gruppenpraxen in dem durch diese Verordnung erfassten Umfang.
(2) Regelungsgegenstand dieser Verordnung sind
(3) Diese Verordnung gilt für alle niedergelassenen Ärztinnen/Ärzte sowie Gruppenpraxen im gesamten Bundesgebiet. Sie regelt deren Rechte und Pflichten im Rahmen des Qualitätssicherungsverfahrens.
(4) Soweit diese Verordnung auf Bundesgesetze oder Verordnungen verweist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Sie werden von der QS-VO 2024 nicht berührt und gelten uneingeschränkt.
(5) Die Wahrung der Parteienrechte im Rahmen der Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, ist durch das BIQG sicherzustellen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 QS-VO 2024 in einfachen Worten?
§ 1 QS-VO 2024 behandelt "Allgemeine Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist § 1 QS-VO 2024 relevant?
Für alle niedergelassenen Ärztinnen/Ärzte sowie Gruppenpraxen im gesamten Bundesgebiet. Sie regelt deren Rechte und Pflichten.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2027.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. April 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2024
- Fassung bis
- 31. Dezember 2027
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 23:25
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