§ 32
§ 32 Validitätsprüfung durch stichprobenartige Vor-Ort-Besuche
Fassung: 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2027
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 32 QS-VO 2024?
- Kernaussage§ 32 QS-VO 2024 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Validitätsprüfung durch stichprobenartige Vor-Ort-Besuche
§ 32. (1) Das BIQG hat die Ergebnisse der Selbstevaluierung im Rahmen von stichprobenartigen Vor-Ort-Besuchen von niedergelassenen Ärztinnen/Ärzten in ihren Ordinationen und von Gruppenpraxen in ihren Standorten durch Peers auf ihre Validität zu überprüfen.
(2) Die stichprobenartig zu besuchenden Ärztinnen/Ärzte und Gruppenpraxen sind vom BIQG ausschließlich automationsunterstützt durch eine randomisierende Software zu ermitteln, wobei die bundesweit geltende Stichprobengröße bezogen auf einen Evaluierungszyklus pro 1.000 Ordinationen und Gruppenpraxen die Zahl 100 nicht unterschreiten darf.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 32 QS-VO 2024 in einfachen Worten?
§ 32 QS-VO 2024 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2027.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. April 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2024
- Fassung bis
- 31. Dezember 2027
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