§ 8
§ 8 Durchführung der Entsendung
Fassung: 1. August 1987 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat?
- Kernaussage§ 8 Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat behandelt "Durchführung der Entsendung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Liegen Nominierungsvorschläge vor, die sowohl hinsichtlich der Zahl als auch der Entsendbarkeit der vorgeschlagenen Personen entsprechen,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Durchführung der Entsendung
§ 8. (1) Liegen Nominierungsvorschläge vor, die sowohl hinsichtlich der Zahl als auch der Entsendbarkeit der vorgeschlagenen Personen entsprechen, so hat der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) die vorgeschlagenen Personen als Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden. Der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) hat die Entsendung unverzüglich bekanntzugeben (§ 13).
(2) Soweit innerhalb der Vorschlagsfrist (§ 4 Abs. 3) vom Vorschlagsrecht nicht oder nicht zur Gänze Gebrauch gemacht wurde oder allfällige Mängel eines Nominierungsvorschlages nicht behoben wurden (§ 6 Abs. 3), hat der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) über die Entsendung der restlichen Arbeitnehmervertreter zu beschließen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat in einfachen Worten?
§ 8 Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat behandelt "Durchführung der Entsendung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. August 1987 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Februar 2016
- Fassung seit
- 1. August 1987
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 312/2017
- BGBl. II Nr. 142/2012
- BGBl. Nr. 814/1993
- BGBl. Nr. 690/1990
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.