§ 29
§ 29 Ermittlung des Abstimmungsergebnisses
Fassung: 1. Juli 1974 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 29 Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat?
- Kernaussage§ 29 Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat behandelt "Ermittlung des Abstimmungsergebnisses" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ist die erforderliche Beteiligung von drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder der in den beherrschten Unternehmen bestellten...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ermittlung des Abstimmungsergebnisses
§ 29. Ist die erforderliche Beteiligung von drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder der in den beherrschten Unternehmen bestellten Betriebsräte gegeben, so hat der Wahlvorstand die Stimmkuverts für gleichgewichtige Stimmen von denen für Einzelstimmen zu trennen und die Stimmkuverts für Einzelstimmen erst nach Abschluß der Ermittlung der gleichgewichtigen Stimmen zu öffnen. Nach Öffnung jedes Stimmkuverts ist die dem Stimmkuvert entsprechende Stimmenzahl auf den in diesem befindlichen Stimmzettel zu übertragen. Der Wahlvorstand hat weiters die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. Ein Stimmzettel ist insbesondere ungültig, wenn er unterschrieben ist oder eine andere Aufschrift als „ja“ oder „nein“ trägt oder ein Stimmkuvert mehrere Stimmzettel mit unterschiedlichen Aufschriften enthält. Enthält ein Stimmkuvert mehrere gleichlautende Stimmzettel, so kommt ihnen nur die Stimmenzahl eines Stimmzettels zu. Der Wahlvorstand hat ferner die Zahl der ungültigen Stimmzettel festzustellen, diese mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die gültigen Stimmzettel zu ordnen und die Zahl der für beziehungsweise gegen den Antrag auf Enthebung der Arbeitnehmervertreter gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 29 Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat in einfachen Worten?
§ 29 Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat behandelt "Ermittlung des Abstimmungsergebnisses" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1974 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Februar 2016
- Fassung seit
- 1. Juli 1974
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 312/2017
- BGBl. II Nr. 142/2012
- BGBl. Nr. 814/1993
- BGBl. Nr. 690/1990
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