§ 2
§ 2 Vorschlagsrecht
Fassung: 1. Juli 1974 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat?
- Kernaussage§ 2 Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat behandelt "Vorschlagsrecht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Mitglieder des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses), die auf dem Vorschlag einer wahlwerbenden Gruppe gewählt wurden, oder...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Vorschlagsrecht
§ 2. (1) Die Mitglieder des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses), die auf dem Vorschlag einer wahlwerbenden Gruppe gewählt wurden, oder bei Listenkoppelung (§ 5) die Mitglieder der gekoppelten Listen haben das Recht, durch Mehrheitsbeschluß entsprechend der Berechnung gemäß § 3 Abs. 3 Arbeitnehmervertreter für die Entsendung in den Aufsichtsrat zu nominieren sowie deren Abberufung zu verlangen. Der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) ist bei Entsendung und Abberufung der Arbeitnehmervertreter an diese Vorschläge gebunden.
(2) Soweit vom Vorschlagsrecht nicht innerhalb von drei Monaten nach der gemäß § 3 Abs. 1 durchgeführten Feststellung Gebrauch gemacht wird, hat der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) über die Entsendung der restlichen Arbeitnehmervertreter zu beschließen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat in einfachen Worten?
§ 2 Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat behandelt "Vorschlagsrecht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1974 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Februar 2016
- Fassung seit
- 1. Juli 1974
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 312/2017
- BGBl. II Nr. 142/2012
- BGBl. Nr. 814/1993
- BGBl. Nr. 690/1990
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Rückverweise
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