§ 1
§ 1 Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat von Aktiengesellschaften
Fassung: 1. August 1987 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat?
- Kernaussage§ 1 Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat behandelt "Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat von Aktiengesellschaften" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: In Unternehmen, die in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft geführt werden, entsendet, sofern der 3. Abschnitt nicht...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
1. ABSCHNITT
Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat von Aktiengesellschaften
Zuständigkeit zur Entsendung und Abberufung der Arbeitnehmervertreter
§ 1. (1) In Unternehmen, die in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft geführt werden, entsendet, sofern der 3. Abschnitt nicht anderes bestimmt,
(2) Ist in einem Betrieb trotz Vorliegens der Voraussetzungen für die Bildung eines Betriebsausschusses ein solcher nicht errichtet, so kommen dessen Befugnisse gem. Abs. 1 den Betriebsräten gemeinsam zu.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat in einfachen Worten?
§ 1 Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat behandelt "Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat von Aktiengesellschaften" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Februar 2016
- Fassung seit
- 1. August 1987
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 312/2017
- BGBl. II Nr. 142/2012
- BGBl. Nr. 814/1993
- BGBl. Nr. 690/1990
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