Verordnungen

Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat

Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 17. Juni 1974 über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat

VerordnungFassung seit 1. Januar 2018RIS-Stand 14. November 2017

RIS-Gesetzesnummer 10008331 · BGBl. Nr. 343/1974 · 60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Original im RIS öffnen

§ 15a

§ 15a Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat von Unternehmen gemäß § 110 Abs. 2a ArbVG

Fassung: 1. Januar 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 15a Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat?

  • Kernaussage§ 15a Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat behandelt "Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat von Unternehmen gemäß § 110 Abs. 2a ArbVG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

2a. ABSCHNITT

Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat von Unternehmen gemäß § 110 Abs. 2a ArbVG

Geltungsbereich; Zuständigkeit zur Entsendung und Abberufung der Arbeitnehmervertreter

§ 15a. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für börsenorientierte Unternehmen sowie Unternehmen, in denen dauernd mehr als 1 000 Arbeitnehmer beschäftigt sind, sofern mindestens drei Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden sind und die Belegschaft zu mindestens 20 Prozent aus Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern besteht.

(2) In Unternehmen gemäß Abs. 1 muss unter den in den Aufsichtsrat entsandten Arbeitnehmervertretern jedes der beiden Geschlechter mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent vertreten sein, sofern dieser Mindestanteil nicht bereits gemäß § 86 Abs. 9 erster Satz Aktiengesetz, BGBl. Nr. 98/1965, in der jeweils geltenden Fassung erfüllt ist (Gesamtbetrachtung).

(3) Die Entsendung der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat sowie Abberufung hat gemäß § 1 durch den Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuss) zu erfolgen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15a Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat in einfachen Worten?

§ 15a Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat behandelt "Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat von Unternehmen gemäß § 110 Abs. 2a ArbVG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. November 2017
Fassung seit
1. Januar 2018
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 312/2017
  • BGBl. II Nr. 142/2012
  • BGBl. Nr. 814/1993
  • BGBl. Nr. 690/1990

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