Verordnungen

Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat

Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 17. Juni 1974 über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat

VerordnungFassung seit 1. Januar 2018RIS-Stand 14. November 2017

RIS-Gesetzesnummer 10008331 · BGBl. Nr. 343/1974 · 60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Original im RIS öffnen

§ 31c

§ 31c Entsendung der Arbeitnehmervertreter durch die Konzernvertretung

Fassung: 1. Januar 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 31c Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat?

  • Kernaussage§ 31c Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat behandelt "Entsendung der Arbeitnehmervertreter durch die Konzernvertretung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Entsendung der Arbeitnehmervertreter durch die Konzernvertretung

§ 31c. (1) Ist in einem Konzern, in dem nach den Bestimmungen der §§ 16 ff. oder des § 31a Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat des herrschenden Unternehmens zu entsenden sind, eine Konzernvertretung errichtet, so hat diese die Arbeitnehmervertretung in den Aufsichtsrat zu entsenden.

(2) Der Vorsitzende der Konzernvertretung hat die Zahl der im herrschenden Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer und die Zahl der in den beherrschten Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer zu ermitteln. Die Leitungen der Konzernunternehmen sind zu entsprechenden Auskünften verpflichtet.

(3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung der Konzernvertretung zur Beschlußfassung über die Entsendung der Arbeitnehmervertreter einzuberufen.

(4) Die aus dem Zentralbetriebsrat (Betriebsausschuss, Betriebsrat) des herrschenden Unternehmens stammenden Konzernvertretungsmitglieder haben das Recht, so viele Arbeitnehmervertreter vorzuschlagen, wie dem Verhältnis der Zahl der im herrschenden Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer zur Zahl der in den beherrschten Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer entspricht, mindestens jedoch einen Arbeitnehmervertreter. § 19 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Die übrigen Arbeitnehmervertreter werden von der Kurie der aus den Zentralbetriebsräten (Betriebsausschüssen, Betriebsräten) der beherrschten Unternehmen stammenden Konzernvertretungsmitglieder vorgeschlagen. Die Konzernvertretung ist an die Vorschläge der Kurie gebunden. Kommt die Kurie ihrem Vorschlagsrecht nicht nach, so entscheidet die Konzernvertretung mit einfacher Mehrheit. Die Konzernvertretung kann eine Frist für die Ausübung des Vorschlagsrechtes beschließen.

(5) Die Beschlußfassung innerhalb der Kurien hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 2 bis 7 zu erfolgen, wobei die Sitzungen der Kurien zur Vorbereitung und Beschlußfassung über die Entsendung jeweils von dem an Lebensjahren ältesten Kurienmitglied zu leiten sind. Kommen die innerhalb der Kurie vorschlagsberechtigten wahlwerbenden Gruppen ihrem Vorschlagsrecht innerhalb einer unter Bedachtnahme auf Abs. 4 letzter Satz angemessenen Frist nicht nach, so entscheidet die Kurie.

(6) Für die Durchführung der Entsendung durch die Konzernvertretung, für die Aufsichtsratsmitgliedschaft und die Abberufung von Arbeitnehmervertretern gelten die §§ 8 bis 12 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Abberufung über Vorschlag der jeweils entsendungsberechtigten Kurie, die ihrerseits wiederum an ein entsprechendes Verlangen der jeweiligen vorschlagsberechtigten wahlwerbenden Gruppen gebunden ist, zu erfolgen hat.

(7) Im übrigen gelten die §§ 13 und 14.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 31c Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat in einfachen Worten?

§ 31c Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat behandelt "Entsendung der Arbeitnehmervertreter durch die Konzernvertretung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. November 2017
Fassung seit
1. Januar 2018
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 312/2017
  • BGBl. II Nr. 142/2012
  • BGBl. Nr. 814/1993
  • BGBl. Nr. 690/1990

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